Eine Schweizer Staatsangehörige beantragte, ihre in Rabat lebende Mutter (Jahrgang 1947) in die Schweiz nachziehen zu lassen. Die Mutter hatte zuvor selbst ein Einreisegesuch bei der Schweizer Botschaft gestellt. Das Migrationsamt des Kantons St. Gallen lehnte das Gesuch Ende 2024 ab. Auch das kantonale Sicherheits- und Justizdepartement sowie das Verwaltungsgericht St. Gallen wiesen die Einsprachen der Tochter ab.
Vor Bundesgericht berief sich die Tochter auf ihr Recht auf Familienleben gemäss der Europäischen Menschenrechtskonvention. Sie machte geltend, zwischen ihr und ihrer Mutter bestehe ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis: Die Mutter sei auf Pflege angewiesen, habe keine anderen Verwandten mehr in Marokko und könne nicht in einer Institution untergebracht werden. Ausserdem sei ihr eigener Ehemann krank, weshalb sie nicht regelmässig nach Marokko reisen könne.
Das Bundesgericht folgte diesen Argumenten nicht. Es hielt fest, dass der Schutz des Familienlebens zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern nur dann greift, wenn ein aussergewöhnliches Abhängigkeitsverhältnis besteht – etwa bei schwerer Krankheit oder echter Pflegebedürftigkeit, die zwingend durch Angehörige erfüllt werden muss. Die kantonalen Behörden hatten festgestellt, dass die von der Tochter erbrachten Leistungen wie Einkaufen, Rechnungen bezahlen und administrative Aufgaben nicht so persönlich geprägt seien, dass sie ausschliesslich von ihr erbracht werden könnten. Zudem habe die Tochter nicht belegt, dass es in Marokko keine Betreuungsalternativen gebe.
Ein neu eingereichtes Arztzeugnis, das bei der Mutter eine schwere Alzheimer-Demenz bescheinigen sollte, konnte das Gericht nicht berücksichtigen: Das Dokument war nach dem Entscheid des Verwaltungsgerichts entstanden und gilt daher als unzulässiges neues Beweismittel. Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein und auferlegte der Tochter Verfahrenskosten von 800 Franken.