Symbolbild

Wäschereimitarbeiterin erhält keine IV-Rente trotz chronischer Schmerzen

Eine Frau mit chronischer Schmerzstörung beantragte eine IV-Rente. Die Richter bestätigten: Ihr Invaliditätsgrad reicht dafür nicht aus.

Publikationsdatum: 14. Oktober 2026

Eine 1975 geborene Frau war jahrelang zu 80 Prozent als Mitarbeiterin in einer Wäscherei tätig. Im Dezember 2015 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen lehnte das Gesuch ab. Nach einem ersten Gerichtsverfahren, das zur Neubeurteilung führte, wurden weitere medizinische Gutachten eingeholt – zuletzt ein umfassendes Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts (ABI) vom August 2023.

Die Gutachter diagnostizierten eine chronische Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Anteilen sowie ein fibromyalgiformes Schmerzsyndrom. Aus psychiatrischer Sicht attestierten sie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 Prozent. Aus rheumatologischer, neurologischer und allgemeininternistischer Sicht konnten sie keine weiteren Einschränkungen feststellen. Die IV-Stelle errechnete daraus einen Invaliditätsgrad von 25 Prozent – zu wenig für einen Rentenanspruch, der mindestens 40 Prozent erfordert.

Die Frau zog den Entscheid vor das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, das ihre Klage abwies. Daraufhin gelangte sie ans Bundesgericht. Sie verlangte ein neues Gutachten durch einen auf Schmerzstörungen spezialisierten Experten und kritisierte das ABI-Gutachten als unzureichend. Unter anderem bemängelte sie, dass die Gutachter die Diagnosen ihrer behandelnden Ärztin zu wenig berücksichtigt hätten und noch nach dem alten Diagnoseschlüssel ICD-10 statt nach dem neueren ICD-11 gearbeitet hätten. Zudem reichte sie eine E-Mail eines früheren Psychiaters ein, der das ABI pauschal als qualitativ unzuverlässig bezeichnete, ohne dies konkret zu begründen.

Das Bundesgericht wies die Klage ab. Es hielt fest, dass das ABI-Gutachten den rechtlichen Anforderungen entspreche und keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, die dessen Zuverlässigkeit in Frage stellten. Die pauschale Kritik des früheren Psychiaters sei nicht geeignet, den Beweiswert des Gutachtens zu mindern. Auch der Hinweis auf den alten Diagnoseschlüssel überzeuge nicht, da die Umstellung auf ICD-11 erfahrungsgemäss eine längere Übergangsphase erfordere. Das Gericht sah keinen Anlass für weitere Abklärungen. Die Frau muss die Gerichtskosten von 800 Franken selbst tragen; ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt, weil die Einkommensverhältnisse des Ehepaars keine Bedürftigkeit belegen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 8C_373/2025

Zurück zur Hauptseite