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Genfer erhält keine Prozesskostenhilfe trotz angeblicher Mittellosigkeit

Ein Mann aus Genf wollte staatliche Unterstützung für ein Gerichtsverfahren. Die Richter lehnten ab, weil er seine finanzielle Lage nicht glaubhaft belegen konnte.

Publikationsdatum: 14. Oktober 2026

Ein Mann aus dem Kanton Genf führt ein Verfahren, mit dem er Betreibungen gegen ihn anfechten will. Weil er nach eigenen Angaben kein Einkommen hat, beantragte er staatliche Prozesskostenhilfe – also finanzielle Unterstützung durch den Staat, damit er sich das Verfahren leisten kann. Sowohl das Genfer Zivilgericht als auch die kantonale Berufungsinstanz lehnten diesen Antrag ab: Der Mann habe seine Mittellosigkeit nicht glaubhaft gemacht.

Der Grund für die Ablehnung liegt in zahlreichen Ungereimtheiten in den Finanzangaben des Mannes. Im Oktober 2025 flossen ihm insgesamt rund 562'000 Franken auf seine Konten – unter anderem 315'000 Franken vom Betreibungsamt, 136'000 Franken in Form einer Überweisung sowie weitere Beträge vom Kanton Genf. Nur einen Tag vor seinem Gesuch um Prozesskostenhilfe hob er zudem 36'000 Franken bar ab. Trotz mehrfacher Aufforderung durch die zuständige Stelle erklärte er nie, wohin diese Gelder geflossen sind.

Seine Erklärungen blieben vage und widersprüchlich. So behauptete er, die Gelder für die Rückzahlung von Familiendarlehen verwendet zu haben – doch die Zahlen stimmten nicht: Allein die angebliche Rückzahlung an seinen Bruder hätte den überwiesenen Betrag bereits überstiegen. Auch zu einer Zahlung von 16'000 Franken an eine Gesellschaft sowie zur Verwendung der 15'000 Franken vom Kanton Genf schwieg er.

Das Bundesgericht trat auf seine Eingabe gar nicht erst ein. Der Mann habe sich in seiner Beschwerde nicht konkret mit den Argumenten der Vorinstanz auseinandergesetzt, sondern lediglich pauschal widersprochen – ohne die nötige rechtliche Begründung zu liefern. Das Gericht auferlegte ihm Verfahrenskosten von 500 Franken.

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Urteilsnummer: 5A_714/2026

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