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Syrer erhalten nach jahrelangem Warten endlich einen Entscheid

Zwei syrische Geschwister warteten seit 2024 auf einen Entscheid zu ihrer Aufenthaltsbewilligung. Das Gericht fällte das Urteil, während das Verfahren noch lief – die Klage wurde damit gegenstandslos.

Publikationsdatum: 14. Oktober 2026

Zwei Geschwister, die 2016 zusammen mit ihrer Mutter aus Syrien in die Schweiz eingereist waren, erhielten zunächst eine vorläufige Aufnahme. Im August 2021 beantragten sie eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung beim Kanton Genf. Dieser lehnte das Gesuch anfangs ab, weil die Geschwister keine gültigen Reisepässe vorweisen konnten. Nach einem erneuten Antrag Ende 2023 sprach der Kanton die Bewilligungen zu – allerdings unter dem Vorbehalt, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) zustimmt.

Das SEM stellte das Verfahren jedoch auf Eis, weil Fragen zur Staatsangehörigkeit der Geschwister ungeklärt waren. Das syrische Konsulat teilte mit, die beiden seien keine syrischen Staatsbürger; die Mutter habe angegeben, ihr Vater sei ägyptischer Staatsbürger. Das ägyptische Konsulat in London hatte den Geschwistern 2015 mitgeteilt, ihnen sei die ägyptische Staatsangehörigkeit entzogen worden. Das SEM verwies die Betroffenen dennoch darauf, bei der zuständigen ägyptischen Vertretung in der Schweiz eine Wiedereinbürgerung zu beantragen, und sistierte das Verfahren erneut.

Die Geschwister wandten sich daraufhin ans Bundesverwaltungsgericht und rügten, das SEM weigere sich, in ihrer Sache zu entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht forderte einen Kostenvorschuss, führte einen Schriftenwechsel durch und schloss diesen im August 2025 ab – ohne danach ein Urteil zu fällen. Da auch auf mehrfache Nachfragen hin kein Entscheid erging, reichten die Geschwister im April 2026 beim Bundesgericht Klage wegen ungerechtfertigter Verzögerung ein.

Noch während dieses Verfahrens fällte das Bundesverwaltungsgericht am 16. Juni 2026 sein Urteil und wies die Klage gegen das SEM ab. Damit war die beim Bundesgericht hängige Klage wegen Verzögerung gegenstandslos geworden. Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Wartezeit von acht Monaten nach Abschluss des Schriftenwechsels zwar lang sei, aber noch keine offensichtliche Verletzung des Beschleunigungsgebots darstelle. Die Geschwister hätten mit ihrer Klage daher voraussichtlich ohnehin nicht obsiegt. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde angesichts der besonderen Umstände verzichtet.

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Urteilsnummer: 2C_218/2026

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