Eine betagte Frau stand seit 2015 unter Beistandschaft. Ein Anwalt wurde als Beistand eingesetzt und verwaltete ihre finanziellen, rechtlichen und persönlichen Angelegenheiten. Nach dem Tod der Frau im Oktober 2024 wollten ihre beiden Nichten – und einzigen Erbinnen – Einblick in die Unterlagen des Beistands erhalten, um die Verwaltung des Nachlasses zu regeln, Steuern korrekt abzurechnen und allenfalls Schadenersatzansprüche prüfen zu können.
Die Erbinnen mussten sich den Zugang zu den Akten schrittweise erkämpfen. Zunächst erhielten sie nur Einsicht in einzelne Berichte und Schreiben. Erst nach mehreren Entscheiden der Genfer Schutzbehörde und einem Weiterzug vor die kantonale Aufsichtskammer bekamen sie schliesslich Recht: Das Gericht verpflichtete den Beistand, ihnen Einsicht in sämtliche noch vorhandenen Rechnungen und Dokumente zu gewähren und Kopien anfertigen zu lassen. Die Verfahrenskosten von 400 Franken übernahm der Kanton Genf. Doch eine Parteientschädigung – also eine Vergütung für die Anwaltskosten der Erbinnen – sprach das Gericht nicht zu, ohne dies zu begründen.
Genau dagegen wehrten sich die beiden Frauen vor dem höchsten Gericht der Schweiz. Sie verlangten, dass der Kanton Genf ihnen 3500 Franken als Entschädigung für das kantonale Verfahren zahlt. Das Bundesgericht gab ihnen in einem wesentlichen Punkt recht: Die Genfer Aufsichtskammer hätte zumindest kurz erklären müssen, weshalb sie trotz des Obsiegens der Erbinnen keine Parteientschädigung zusprach. Diese fehlende Begründung verletzt das verfassungsmässige Recht auf einen begründeten Entscheid.
Das Bundesgericht hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache an die Genfer Aufsichtskammer zurück. Diese muss nun nachliefern, auf welche gesetzliche Grundlage sie sich stützte, als sie die Entschädigung verweigerte. Zudem muss der Kanton Genf den Erbinnen für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von 2500 Franken bezahlen.