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Augenarzt aus Burundi muss die Schweiz verlassen

Ein burundischer Augenarzt darf trotz seiner Schweizer Approbation nicht in der Schweiz bleiben. Die Richter traten auf seine Klage nicht ein.

Publikationsdatum: 14. Oktober 2026

Ein Arzt aus Burundi, der in der Schweiz ein Diplom als Facharzt für Augenheilkunde erworben hat, kämpft seit Jahren vergeblich um eine Aufenthaltsbewilligung. Er war 2010 in die Schweiz eingereist und hatte zunächst eine Bewilligung als Doktorand erhalten. Nach seinem Abschluss 2016 versuchte er mehrfach, eine Erlaubnis zur selbstständigen Erwerbstätigkeit als Arzt zu erhalten – sowohl im Kanton Neuenburg als auch im Kanton Waadt. Alle diese Gesuche wurden abgewiesen.

Ende 2024 zog der Arzt nach Aigle im Kanton Waadt und eröffnete dort eine Augenarztpraxis. Er stellte erneut ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung für selbstständige Erwerbstätigkeit. Die kantonale Behörde forderte ihn auf, die Unterlagen zu vervollständigen, was er jedoch ablehnte. Daraufhin wurde das Gesuch im Juni 2025 abgewiesen. Im Januar 2026 verweigerte der kantonale Bevölkerungsdienst des Kantons Waadt die Aufenthaltsbewilligung endgültig und ordnete die Ausreise an. Der Arzt verlangte vor dem Waadtländer Kantonsgericht auch eine Entschädigung von 500'000 Franken für erlittenes Unrecht – dieses Begehren wurde als unzulässig abgewiesen.

Das Bundesgericht bestätigte nun, dass es auf die Eingabe des Arztes nicht eintreten kann. Es hielt fest, dass die ärztliche Berufsausübungsbewilligung – also die Erlaubnis, in der Schweiz als Arzt tätig zu sein – keinen Anspruch auf eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung begründet. Dies hatte das Gericht dem Arzt bereits 2019 in einem früheren Verfahren erklärt. An dieser Rechtslage hat sich seither nichts geändert.

Da der Arzt keinen rechtlichen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung hat, konnte das Bundesgericht seine Eingabe weder als ordentliche Beschwerde noch auf einem anderen Weg behandeln. Er muss die Schweiz verlassen und die Verfahrenskosten von 1'000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 2C_468/2026

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