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Mutter erhält keine alternierende Obhut über ihren Sohn

Eine Mutter wollte nach der Scheidung die Betreuung ihres Sohnes abwechselnd mit dem Vater teilen. Die Richter bestätigen die alleinige Obhut beim Vater.

Publikationsdatum: 14. Oktober 2026

Ein Ehepaar aus dem Kanton Zürich, das seit 2010 verheiratet war und zwei Kinder hat – eine Tochter (Jahrgang 2010) und einen Sohn (Jahrgang 2016) –, liess sich Ende 2025 scheiden. Das Bezirksgericht Winterthur sprach dem Vater die alleinige Obhut über beide Kinder zu. Die Mutter wurde verpflichtet, Kindesunterhalt zu bezahlen, und erhielt ein geregeltes Besuchsrecht für den Sohn.

Die Mutter wehrte sich gegen diesen Entscheid und beantragte eine sogenannte alternierende Obhut, bei der sie den Sohn rund die Hälfte der Zeit selbst betreuen würde. Das Zürcher Obergericht wies ihren Rekurs im April 2026 ab. Daraufhin gelangte die Mutter an das Bundesgericht und hielt an ihrem Antrag fest.

Das Bundesgericht stützte die Vorinstanzen. Ausschlaggebend war vor allem die schwerwiegende Kommunikationsunfähigkeit zwischen den Eltern: Die Mutter hatte den Vater auf Kommunikationskanälen blockiert, sodass der Austausch hauptsächlich über die ältere Tochter lief – was die Gerichte als klar kindeswohlgefährdend beurteilten. Da der Vater zudem variable Arbeitszeiten hat, wäre der Koordinationsaufwand bei einer geteilten Betreuung besonders hoch. Hinzu kam, dass der Sohn keinen stabilen und eindeutigen Wunsch nach einer alternierenden Betreuung geäussert hatte – er gab auch an, mit der aktuellen Situation zufrieden zu sein und mehr Zeit beim Vater verbringen zu wollen. Beide Kinder lehnten zudem eine unterschiedliche Betreuungsregelung für sich klar ab, was angesichts ihrer engen Geschwisterbindung ebenfalls gegen eine Aufteilung sprach.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Mutter keine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz nachweisen konnte. Ihr Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wurde abgelehnt, da die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos galt. Die Mutter muss die Gerichtskosten von 2000 Franken selbst tragen.

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Urteilsnummer: 5A_417/2026

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