Eine Frau wurde von mehreren Gläubigern betrieben. Da sie weder pfändbares Vermögen noch Einkommen hatte, ordnete das Betreibungsamt eine Ergänzungspfändung an. Dabei wurden sechs Pferde, die sich auf einem Hof im Kanton Solothurn befanden, gepfändet. Der Schätzwert der Tiere betrug insgesamt rund 3'000 Franken. Das zuständige Betreibungsamt empfahl anschliessend einen sogenannten Notverkauf – also einen raschen freihändigen Verkauf ausserhalb einer regulären Versteigerung.
Der Notverkauf wurde damit begründet, dass die laufenden Kosten für Unterbringung, Fütterung und tierärztliche Versorgung der sechs Pferde unverhältnismässig hoch seien. Laut einer Sachverständigen beliefen sich die täglichen Kosten auf rund 210 Franken, was monatlich etwa 6'000 Franken entspricht – weit mehr als der Gesamtwert der Tiere. Am 30. März 2026 wurden die Pferde im Beisein der Polizei und einer Tierärztin für 4'000 Franken verkauft.
Gegen diesen Verkauf wehrte sich der Lebenspartner der Schuldnerin. Er machte geltend, drei der Fohlen gehörten ihm und seien ihm durch Schenkung übertragen worden. Das Betreibungsamt hätte seinen Eigentumsanspruch berücksichtigen müssen, bevor es die Tiere verkaufte. Zudem bestritt er, dass die Voraussetzungen für einen Notverkauf überhaupt erfüllt gewesen seien. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies seine Beschwerde ab.
Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass das Betreibungsamt von einem allfälligen Eigentumsanspruch des Mannes vor dem Verkauf keine Kenntnis hatte. Der Notverkauf sei angesichts der hohen Unterhaltskosten im Verhältnis zum Wert der Tiere klar gerechtfertigt gewesen. Erschwerend kam hinzu, dass zwei der drei Fohlen, an denen der Mann Eigentumsrechte geltend gemacht hatte, zwischenzeitlich gestorben waren – womit ein Teil seiner Anträge ohnehin hinfällig wurde. Gerichtskosten wurden ausnahmsweise keine erhoben.