Im thurgauischen Ermatingen wollte die Gemeinde im Rahmen einer Gesamtrevision ihres Nutzungsplans ein unbebautes Gebiet namens «Pöschen» der Wohnzone W2c zuweisen. Dagegen wehrten sich zwei Immobiliengesellschaften und eine Privatperson, die Parzellen in der Nähe besitzen. Sie verlangten, dass die betroffenen Grundstücke stattdessen der Landschaftsschutzzone zugeteilt werden – also aus dem Baugebiet herausgenommen werden.
Die Eigentümer scheiterten mit ihrem Anliegen auf allen Ebenen: Die Gemeinde wies ihre Einsprachen ab, das kantonale Baudepartement lehnte den Rekurs ab, und das Thurgauer Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ebenfalls zurück. Letzteres stützte sein Urteil auf drei voneinander unabhängige Begründungen: Die Eigentümer hätten einen behördlichen Genehmigungsentscheid nicht angefochten; dem Herausnehmen der Parzellen aus der Bauzone stehe der Grundsatz der Planbeständigkeit entgegen; und schliesslich habe die Gemeinde mit ihrer Zonenzuweisung keine planungsrechtlichen Grundsätze verletzt.
Vor dem Bundesgericht machten die Eigentümer unter anderem geltend, es hätte zwingend ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission eingeholt werden müssen. Das Gericht wies dies zurück: Ein solches Gutachten sei nur bei sogenannten Bundesaufgaben obligatorisch – etwa bei Neueinzonungen nach dem revidierten Raumplanungsgesetz. Darum gehe es hier aber nicht; allein der Wunsch, ein rechtskräftig der Bauzone zugeteiltes Gebiet wieder auszuzonen, begründe keine Bundesaufgabe. Zudem rügten die Eigentümer, die kantonale Fachbehörde für Raumentwicklung sei befangen gewesen, weil der Kanton Thurgau selbst Eigentümer zweier betroffener Parzellen ist. Auch diese Rüge liess das Bundesgericht nicht gelten: Kantonale Behörden seien nicht allein deshalb befangen, weil der Kanton als Grundeigentümer ein Interesse am Verfahrensausgang habe. Andernfalls müssten sämtliche kantonalen Stellen von solchen Verfahren ausgeschlossen werden, was die gesetzliche Zuständigkeitsordnung aushöhlen würde.
Da die Eigentümer die inhaltlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Landschaftsschutz nicht angefochten hatten, wies das Bundesgericht ihre Beschwerde ab. Die Kosten des Verfahrens von 4000 Franken gehen zu ihren Lasten.