Das Betreibungsamt Emmental-Oberaargau hatte den Lohn eines Mannes gepfändet. Der Betroffene wehrte sich dagegen und verlangte, dass die Pfändung vorläufig ausgesetzt wird. Das Berner Obergericht lehnte dieses Gesuch im September 2026 ab. Dagegen wandte sich der Schuldner ans Bundesgericht.
Vor Bundesgericht verlangte er nicht nur die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids, sondern auch, dass das Betreibungsamt bei der Berechnung seines Existenzminimums – also des Betrags, der ihm zum Leben verbleiben muss – seine laufenden Krankheitskosten stärker berücksichtigt. Zudem beantragte er, dass ihm die Gerichtskosten erlassen werden, weil er sich die Verfahrenskosten nicht leisten könne.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe gar nicht erst ein. Es stellte fest, dass der Schuldner seine Beschwerde nicht richtig begründet hatte. Bei Entscheiden über die vorläufige Aussetzung einer Pfändung gelten strenge Anforderungen: Wer sich dagegen wehren will, muss konkret darlegen, welche Grundrechte verletzt wurden. Der Schuldner beschränkte sich jedoch auf allgemeine Ausführungen zum Schuldbetreibungsrecht und nannte keine verfassungsmässigen Rechte, die verletzt worden wären. Ausserdem lagen die materiellen Forderungen – etwa die Anweisung an das Betreibungsamt zur Neuberechnung des Existenzminimums – ausserhalb dessen, was das Gericht in diesem Verfahren überhaupt prüfen konnte.
Da die Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, wurde auch das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten abgewiesen. Der Schuldner muss die Verfahrenskosten von 1'000 Franken selbst tragen.