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Mutter darf Sohn nicht bei sich behalten – Kind kommt in Heim

Ein Genfer Gericht ordnete die Heimunterbringung eines 12-Jährigen an. Die Mutter scheiterte mit ihrem Versuch, die sofortige Umsetzung zu verhindern.

Publikationsdatum: 13. Oktober 2026

Ein Genfer Erstgericht hatte im August 2026 als vorsorgliche Massnahme angeordnet, dass ein 12-jähriger Junge aus der Obhut seiner Mutter genommen und in einem Heim untergebracht wird. Beide Elternteile verloren zudem das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Hintergrund war ein psychiatrisches Gutachten, das bei der Mutter eine Wahnstörung diagnostizierte und feststellte, dass sie das Kind in einer krankhaften Symbiose hält und systematisch vom Vater fernhält. Der Junge hatte keinen Kontakt mehr zum Vater und zeigte laut Experten zunehmend schulische und psychische Probleme.

Die Mutter legte gegen diese Anordnung Berufung ein und beantragte, dass die Massnahmen bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens nicht vollzogen werden. Die Genfer Berufungsinstanz lehnte dieses Gesuch ab. Sie stützte sich dabei auf das Gutachten, wonach jeder weitere Aufschub das Wohl des Kindes zusätzlich gefährde. Der Gutachter hatte ausdrücklich erklärt, die Situation befinde sich «zwischen sehr dringend und zu spät» – zu viel Zeit würde die Empfehlungen wirkungslos machen. Die Berufungsinstanz verfügte jedoch, dass die Heimunterbringung mit professioneller Begleitung und nötigenfalls einer vorübergehenden psychiatrischen Betreuung des Kindes umgesetzt werden soll.

Die Mutter zog den Fall ans Bundesgericht und rügte unter anderem, sie habe sich vor dem Berufungsentscheid nicht ausreichend äussern können. Die Lausanner Richter wiesen diesen Einwand zurück: In Verfahren über die aufschiebende Wirkung – also über die Frage, ob eine Massnahme sofort gilt oder nicht – werde das rechtliche Gehör bereits durch die Einreichung des entsprechenden Gesuchs gewahrt. Eine weitere Stellungnahmerunde sei in solchen Eilverfahren grundsätzlich nicht vorgesehen.

Das Bundesgericht bestätigte auch inhaltlich den Entscheid der Vorinstanz. Es sah keine Anhaltspunkte dafür, dass die Genfer Richterin ihr Ermessen missbraucht hätte. Die Gefährdung des Kindes durch den weiteren Verbleib bei der Mutter während des Berufungsverfahrens überwiege die Risiken, die mit einer sofortigen Heimunterbringung verbunden seien. Das Gesuch der Mutter um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt, da ihre Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe.

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Urteilsnummer: 5A_805/2026

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