Eine Schweizer Stiftung wehrte sich dagegen, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) Kontoinformationen an die deutschen Steuerbehörden weiterleitet. Hintergrund ist eine Steuerprüfung in Deutschland: Die deutschen Behörden vermuten, dass der Stiftungsratspräsident und alleinige Begünstigte der Stiftung in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, weil er dort mindestens eine ständige Wohnstätte habe. Sie wollten deshalb Informationen über die Kapitalerträge der Stiftung für die Jahre 2011 bis 2024 einholen.
Die ESTV entsprach dem deutschen Amtshilfeersuchen und ordnete die Übermittlung der Daten an. Die Stiftung zog dagegen zunächst vor das Bundesverwaltungsgericht, das ihr im August 2026 keinen Erfolg gab. Das Gericht befand, die ESTV habe sich zu Recht auf die Angaben der deutschen Behörden verlassen dürfen. Die Stiftung bestritt, dass der Betroffene tatsächlich eine ständige Wohnstätte in Deutschland habe, und legte Beweismittel vor – doch das Gericht erachtete diese als nicht überzeugend genug, um die deutschen Angaben zu widerlegen.
Daraufhin gelangte die Stiftung ans Bundesgericht. Sie argumentierte, es stelle sich eine grundsätzliche Rechtsfrage: Wie weit dürfe die Schweiz den Angaben eines ausländischen Staates vertrauen, wenn konkrete Beweise gegen eine zentrale Behauptung in einem Amtshilfeersuchen sprächen? Das Bundesgericht trat auf die Eingabe jedoch gar nicht erst ein. Es hielt fest, diese Frage sei bereits geklärt: Die Schweizer Behörden müssen nur dann zusätzliche Erklärungen vom ersuchenden Staat verlangen, wenn ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen. Ob solche Zweifel vorliegen, ist stets eine Frage des Einzelfalls – und keine grundsätzliche Rechtsfrage, die eine Behandlung durch das Bundesgericht rechtfertigen würde.
Die Stiftung hatte auch argumentiert, der Fall sei aus anderen Gründen besonders bedeutend. Auch damit drang sie nicht durch. Das Bundesgericht sah keine Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze. Die Stiftung muss die Gerichtskosten von 5'000 Franken tragen. Die Steuerdaten werden damit an Deutschland übermittelt.