Eine 2005 geborene Algerierin lebt seit Jahren in der Schweiz und wollte hier eine Ausbildung zur Dentalassistentin absolvieren. Bereits 2023 hatte die Genfer Migrationsbehörde ihre Aufenthaltsbewilligung verweigert und ihre Ausreise angeordnet – damals mit der Begründung, der Antrag auf Familiennachzug zur Mutter sei zu spät eingereicht worden. Dieses Urteil wurde durch alle Instanzen bestätigt, zuletzt im Juli 2025 durch das Bundesgericht.
Im Dezember 2025 stellte die junge Frau einen neuen Antrag: Sie wollte eine Aufenthaltsbewilligung für Ausbildungszwecke erhalten, um die Lehre beginnen zu können. Die Genfer Behörde lehnte auch diesen Antrag im März 2026 ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass gegen die Frau bereits eine rechtskräftige Ausweisungsverfügung bestehe. Die Algerierin beantragte daraufhin, dass ihr Rekurs aufschiebende Wirkung erhalten solle – das heisst, dass sie während des laufenden Verfahrens in der Schweiz bleiben dürfte. Auch dieses Begehren wurde von den kantonalen Instanzen abgewiesen.
Vor Bundesgericht scheiterte die Frau bereits an der Eintretensfrage. Das Gericht stellte fest, dass ein Aufenthalt zum Zweck einer Ausbildung kein Recht begründet, auf das man sich berufen könnte. Zudem legte die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern ihr durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wiedergutzumachender rechtlicher Nachteil entstehen würde – eine Voraussetzung, die für die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde zwingend erfüllt sein muss. Da bereits eine vollstreckbare Ausweisungsverfügung vorliegt, sah das Gericht keinen solchen Nachteil.
Schliesslich genügte auch die inhaltliche Begründung der Beschwerde den Anforderungen nicht. Die Algerierin hatte geltend gemacht, die kantonalen Richter hätten die verschiedenen Interessen nicht ausreichend gegeneinander abgewogen. Sie stützte sich dabei jedoch lediglich auf ihre eigene Darstellung des Sachverhalts, ohne sich mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte der Frau Gerichtskosten von 1000 Franken.