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Sozialhilfeempfänger aus Bettwiesen kommt mit Klage nicht durch

Ein Sozialhilfeempfänger aus Bettwiesen TG wehrte sich gegen Auflagen der Gemeinde. Die Richter traten auf seine Eingabe nicht ein, weil sie ungenügend begründet war.

Publikationsdatum: 13. Oktober 2026

Die Gemeinde Bettwiesen unterstützt einen Mann seit 2022 mit Sozialhilfe. Als die Behörde von ihm verlangte, an einem Beschäftigungsprogramm in einer Sozialfirma teilzunehmen, und mögliche Kürzungen seiner Unterstützung ankündigte, wehrte er sich dagegen. Er reichte beim kantonalen Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau mehrere Eingaben ein – zunächst eine Aufsichtsbeschwerde, später einen Rekurs.

Das Departement vereinigte die beiden Verfahren und stellte sie ein, weil die strittigen Fragen zwischenzeitlich gegenstandslos geworden waren. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau bestätigte diesen Entscheid im Juli 2026. Auch ein Antrag des Mannes auf eine sofortige vorsorgliche Verfügung wurde abgeschrieben.

Daraufhin wandte sich der Sozialhilfeempfänger ans Bundesgericht. Dieses trat auf seine Eingabe jedoch nicht ein. Die Begründung: Seine Ausführungen seien über weite Strecken schwer verständlich und bezögen sich grösstenteils nicht auf den eigentlichen Streitgegenstand. Soweit sie es täten, erfüllten sie die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde nicht. Der Mann habe lediglich seine eigene Sichtweise geschildert und pauschal zahlreiche Gesetzesverstösse behauptet, ohne diese konkret zu belegen oder auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts einzugehen. Das Gericht stellte zudem fest, dass der Mann querulatorische Tendenzen zeige – er führe Verfahren also auf eine Art und Weise, die als missbräuchlich gilt.

Sein Gesuch, von den Verfahrenskosten befreit zu werden, lehnte das Gericht ebenfalls ab, weil seine Eingabe von vornherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Angesichts seiner finanziellen Lage wurden die Gerichtskosten auf 300 Franken festgesetzt.

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Urteilsnummer: 8C_557/2026

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