Eine 1982 geborene Frau hatte sich erstmals 2016 bei der Invalidenversicherung angemeldet, damals ohne Erfolg. Im April 2024 stellte sie erneut einen Antrag. Die IV-Stelle Bern sprach ihr daraufhin verschiedene Massnahmen zu: einen Ausbildungskurs, Arbeitsvermittlung, ein Aufbautraining mit Coaching sowie ein Taggeld.
Im Dezember 2025 forderte die IV-Stelle die Frau auf, zumutbare Schritte zu unternehmen, um ihren Schaden zu begrenzen. Daraufhin zog sie ihre IV-Anmeldung zurück. Die IV-Stelle akzeptierte diesen Rückzug jedoch nicht und erliess eine entsprechende Verfügung. Der Grund: Die Arbeitslosenversicherung hatte seit 2026 Taggelder an die Frau ausgezahlt und hätte bei einer späteren Rentenzusprache das Recht gehabt, diese Beträge mit einer Rentennachzahlung zu verrechnen. Durch den Rückzug der Anmeldung wären ihre finanziellen Interessen beeinträchtigt worden. Das Berner Verwaltungsgericht bestätigte diese Sichtweise.
Die Frau zog den Fall ans Bundesgericht weiter und verlangte, dass ihr Rückzug akzeptiert werde. Ihre Eingabe enthielt jedoch kaum eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Argumenten der Vorinstanz. Sie bemängelte lediglich, dass sie nicht nachvollziehen könne, warum die Arbeitslosenversicherung und eine Krankentaggeldversicherung rückwirkend Leistungen einfordern könnten, obwohl sie zuvor untätig geblieben seien. Das Bundesgericht befand, dass dies keine ausreichende Begründung darstelle.
Da die Eingabe die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde nicht erfüllte, trat das Bundesgericht gar nicht erst auf den Fall ein. Gerichtskosten wurden der Frau keine auferlegt.