Eine GmbH aus dem Baubereich zeigte drei Personen an, die als Verantwortliche einer Partnergesellschaft an einem gemeinsamen Wohnbauprojekt beteiligt waren. Konkret ging es um acht erstellte Wohnungen: Bei vier davon verweigerten die Beschuldigten die Eigentumsübertragung an die Käufer und verlangten von der GmbH höhere Zahlungen als ursprünglich vereinbart. Die GmbH sah darin versuchte Erpressung und Nötigung und machte geltend, ihr würden dadurch über fünf Millionen Franken an Vergütung vorenthalten.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat lehnte es ab, überhaupt ein Strafverfahren zu eröffnen. Das Zürcher Obergericht bestätigte diese Entscheidung: Es handle sich im Kern um einen zivilrechtlichen Streit, der im strafrechtlichen Gewand daherkomme. Wer eine Forderung aus einem Vertrag geltend mache – auch wenn die Gegenseite diese bestreite –, begehe damit noch keine Nötigung oder Erpressung.
Das Bundesgericht schloss sich dieser Einschätzung an und trat auf die Beschwerde der GmbH nicht ein. Die Richter hielten fest, dass das Strafverfahren nicht dazu missbraucht werden dürfe, Beweise für einen künftigen Zivilprozess zu sammeln oder zivilrechtliche Ansprüche auf dem Umweg über das Strafrecht durchzusetzen. Zudem habe die GmbH nicht dargetan, dass ihr aus dem vorgeworfenen Verhalten ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung zustehen würde – was Voraussetzung gewesen wäre, um überhaupt als Klägerin aufzutreten. Dass in parallelen Zivilverfahren bereits Urteile zugunsten der Wohnungskäufer ergangen waren, änderte daran nichts.
Die GmbH muss nun die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen. Ihr bleibt der Weg offen, ihre finanziellen Forderungen gegenüber den früheren Geschäftspartnern auf dem Zivilweg einzuklagen.