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Grundstückseigentümer darf Landwirtschafts-Entscheid nicht mehr anfechten

Ein Grundstückseigentümer wollte einen Behördenentscheid von 2007 anfechten. Das geht nicht mehr, weil er zu lange gewartet hat.

Publikationsdatum: 13. Oktober 2026

Ein Grundstückseigentümer aus dem Kanton Schwyz besitzt mehrere Liegenschaften, die zusammen als landwirtschaftliches Gewerbe gelten und deshalb dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht unterstehen. Dieses Gesetz schränkt ein, was Eigentümer mit solchen Grundstücken machen dürfen – etwa beim Verkauf oder bei der Aufteilung. Im Jahr 2025 beantragte der Eigentümer beim kantonalen Landwirtschaftsamt, festzustellen, dass eine seiner Parzellen gar nicht zu diesem Gewerbe gehöre und damit nicht diesen Einschränkungen unterliege.

Das Amt verwies auf eine Verfügung aus dem Jahr 2007, die genau das Gegenteil festgehalten hatte. Der Eigentümer zog daraufhin vor das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und wollte diese alte Verfügung anfechten. Das Gericht trat auf seine Klage jedoch nicht ein: Die Frist zur Anfechtung sei längst abgelaufen. Der Eigentümer gelangte schliesslich ans Bundesgericht.

Die Bundesrichter bestätigten den Entscheid der Vorinstanz. Zwar konnte das Landwirtschaftsamt nicht beweisen, dass die Verfügung von 2007 dem Eigentümer damals korrekt zugestellt worden war. Entscheidend war aber, dass der Eigentümer spätestens im Mai 2018 von der Verfügung wusste: Das Amt hatte ihn damals schriftlich und mit ausdrücklichem Verweis auf den Entscheid von 2007 informiert, dass seine Parzelle dem Landwirtschaftsrecht unterstehe. Wer von einer solchen Verfügung erfährt, muss innert vernünftiger Frist handeln und sie anfechten – andernfalls wird sie rechtskräftig.

Da der Eigentümer nach 2018 jahrelang untätig blieb und erst 2025 rechtliche Schritte einleitete, war es nach Ansicht der Bundesrichter zu spät. Das Vorgehen widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die Klage wurde abgewiesen, und der Eigentümer muss die Gerichtskosten von 2000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 2C_155/2026

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