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Schizophrener Brandstifter muss in stationäre Therapie

Ein wegen Schuldunfähigkeit freigesprochener Brandstifter muss stationär behandelt werden. Die Richter bestätigten die psychiatrische Zwangstherapie.

Publikationsdatum: 13. Oktober 2026

Ein Mann, dem Brandstiftung und das Führen eines Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand vorgeworfen wurde, war vom Regionalgericht Emmental-Oberaargau wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen worden. Das Gericht ordnete jedoch eine stationäre psychiatrische Behandlung an. Der Betroffene leidet an paranoider Schizophrenie in unvollständiger Remission sowie an einem problematischen Cannabiskonsum – beides gilt als schwere psychische Störung.

Der Verurteilte wehrte sich gegen die stationäre Einweisung und verlangte, entweder ganz auf eine Massnahme zu verzichten oder zumindest eine ambulante Behandlung anzuordnen. Er kritisierte das psychiatrische Gutachten, das die Grundlage für die Entscheidung bildete, in mehreren Punkten: Die Diagnose sei nicht ausreichend begründet, die Einschätzung der Rückfallgefahr beruhe auf rein statistischen Werten ohne Bezug zu seiner konkreten Situation, und eine stationäre Behandlung sei unverhältnismässig.

Die Richter folgten diesen Argumenten nicht. Das Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie wurde als schlüssig, nachvollziehbar und aktuell beurteilt. Die Gutachterin hatte den Betroffenen persönlich befragt, anerkannte Prognoseinstrumente eingesetzt und ihre Einschätzung auch an der Berufungsverhandlung bekräftigt. Besonders ins Gewicht fiel, dass der Betroffene zweimal eine ambulante Behandlung nach wenigen Sitzungen abgebrochen hatte, ohne sich wieder zu melden. Zudem habe er sich sozial stark zurückgezogen, was das Behandlungsbedürfnis zusätzlich unterstreiche.

Die Richter kamen zum Schluss, dass eine erhöhte Rückfallgefahr für ähnliche Delikte bestehe und diese in direktem Zusammenhang mit der psychischen Erkrankung stehe. Eine ambulante Therapie sei unter diesen Umständen nicht ausreichend. Die stationäre Massnahme wurde als geeignet und verhältnismässig bestätigt. Das Gesuch des Betroffenen, die Verfahrenskosten vom Staat tragen zu lassen, wurde ebenfalls abgelehnt – er muss 1'200 Franken Gerichtskosten selbst bezahlen.

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Urteilsnummer: 6B_319/2026

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