Eine Tessiner Gesellschaft mit beschränkter Haftung hatte vom Kanton Tessin Beiträge à fonds perdu – also nicht rückzahlbare Unterstützungsgelder – im Rahmen der COVID-19-Härtefallhilfe erhalten. Der Kanton forderte diese Gelder später zurück. Die Firma wehrte sich dagegen und zog den Fall vor das Verwaltungsgericht des Kantons Tessin.
Das Gericht forderte die Firma auf, bis zum 30. Juni 2026 einen Kostenvorschuss zu leisten – eine übliche Sicherheitsleistung für anfallende Verfahrenskosten. Die Firma bezahlte diesen Vorschuss jedoch nicht fristgerecht, sondern erst am 6. Juli 2026, also eine Woche zu spät. Daraufhin trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein und erklärte sie als unzulässig.
Die Firma gelangte ans Bundesgericht und verlangte, dass ihr Fall inhaltlich geprüft werde. Sie machte geltend, sie habe in gutem Glauben gehandelt, das Gericht habe übertrieben formalistisch entschieden und ihr Zugang zu einem Gericht sei unzulässig eingeschränkt worden. Das Bundesgericht wies diese Argumente zurück: Nach gefestigter Rechtsprechung stellt das Nichteintreten auf eine Beschwerde wegen eines verpassten Kostenvorschusses weder übertriebenen Formalismus noch eine Rechtsverweigerung dar.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe der Firma nicht ein, da die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung nicht genügte. Die Firma muss nun die Gerichtskosten von 1000 Franken tragen – und die Rückforderung der COVID-Hilfsgelder durch den Kanton Tessin bleibt bestehen.