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Beschuldigte muss Ordnungsbusse vorerst akzeptieren

Eine Beschuldigte wollte eine Ordnungsbusse anfechten, weil sie zweimal nicht zur Einvernahme erschien. Karlsruhe tritt auf ihre Klage nicht ein.

Publikationsdatum: 13. Oktober 2026

Die Staatsanwaltschaft Zürich ermittelt gegen eine Frau wegen des Verdachts der mehrfachen Bestechung von Amtsträgern. Zweimal wurde sie zu einer Einvernahme vorgeladen – und zweimal erschien sie nicht, jeweils mit einem ärztlichen Zeugnis, das eine vollständige Verhandlungsunfähigkeit bescheinigte. Die Staatsanwaltschaft zweifelte an den Entschuldigungen und ordnete eine ärztliche Überprüfung an.

Wegen des zweiten unentschuldigten Fernbleibens belegte die Staatsanwaltschaft die Beschuldigte mit einer Ordnungsbusse von 600 Franken sowie Verfahrenskosten von 200 Franken. Das Zürcher Obergericht bestätigte diese Sanktion. Daraufhin zog die Frau den Fall ans Bundesgericht und verlangte, die Busse aufzuheben.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde jedoch gar nicht erst ein. Es stellte fest, dass es sich bei der Ordnungsbusse um einen sogenannten Zwischenentscheid handelt – also um eine Entscheidung, die das laufende Strafverfahren nicht abschliesst. Solche Entscheide können beim Bundesgericht nur unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden, etwa wenn der Beschuldigten ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies verneinte das Gericht: Die finanzielle Belastung durch Busse und Kosten ist kein dauerhafter Schaden, weil das Geld im Falle eines späteren günstigen Urteils zurückerstattet werden könnte.

Die Beschuldigte hatte zudem argumentiert, die Busse stelle ein staatliches Unwerturteil dar, das ihre Stellung im weiteren Verfahren verschlechtern könnte. Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten: Eine solche Überlegung mag in zivilrechtlichen Verfahren eine Rolle spielen, nicht aber in einem Strafverfahren. Die Beschuldigte muss die Ordnungsbusse damit vorerst akzeptieren – sie kann die Frage allenfalls nach Abschluss des Hauptverfahrens erneut aufwerfen. Die Gerichtskosten von 1'200 Franken für das bundesgerichtliche Verfahren trägt sie selbst.

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Urteilsnummer: 7B_336/2026

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