Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn hatte Anfang 2026 eine Strafanzeige eines Mannes nicht aufgenommen. Sie sah keinen Grund, ein Strafverfahren einzuleiten. Der Mann wehrte sich dagegen und gelangte ans Obergericht des Kantons Solothurn – das seine Eingabe im Mai 2026 ebenfalls abwies.
Daraufhin zog er den Fall weiter an das Bundesgericht. Dieses trat auf seine Eingabe jedoch gar nicht erst ein, weil sie eine wesentliche Voraussetzung nicht erfüllte: Der Mann hatte nicht ausreichend dargelegt, weshalb er überhaupt berechtigt ist, in einem Straffall Beschwerde zu erheben. Wer nicht direkt Opfer einer Straftat ist, muss in der Regel einen eigenen zivilrechtlichen Anspruch – also etwa eine Forderung auf Schadenersatz – geltend machen und diesen in der Eingabe begründen. Das hatte der Mann unterlassen.
Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die Eingabe offensichtlich den formalen Mindestanforderungen nicht genügte. Eine inhaltliche Prüfung des Falls fand deshalb gar nicht statt. Solche Verfahren werden im vereinfachten Verfahren durch eine Einzelrichterin erledigt.
Die Verfahrenskosten von 500 Franken muss der Mann selbst tragen.