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Arbeitsloser verpasst Frist – sein Rekurs wird nicht behandelt

Ein Arbeitsloser reichte seinen Rekurs einen Tag zu spät ein. Die Richter traten deshalb nicht auf sein Anliegen ein.

Publikationsdatum: 12. Oktober 2026

Ein arbeitsloser Mann aus dem Kanton Neuenburg wollte einen Entscheid der kantonalen Arbeitslosenbehörde anfechten. Das kantonale Gericht hatte seine Klage am 11. Juni 2026 abgewiesen. Das Urteil wurde ihm nachweislich am 13. Juni 2026 zugestellt.

Für die Weiterzugsmöglichkeit ans höchste Gericht gilt eine Frist von dreissig Tagen ab Zustellung des Urteils. In diesem Fall lief die Frist am 13. Juli 2026 ab. Der Mann schickte seinen Rekurs jedoch erst am 14. Juli 2026 per Post – einen Tag zu spät.

Da die Eingabe verspätet war, konnte das Gericht den Fall inhaltlich nicht prüfen. Es trat auf den Rekurs nicht ein. Wer eine gerichtliche Frist verpasst, verliert grundsätzlich das Recht, das entsprechende Rechtsmittel einzusetzen – unabhängig davon, ob das ursprüngliche Anliegen berechtigt gewesen wäre oder nicht. Von der Erhebung von Gerichtskosten wurde in diesem Fall ausnahmsweise abgesehen.

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Urteilsnummer: 8C_513/2026

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