Eine Frau aus dem Kanton Genf stritt um die Abwicklung des Nachlasses ihrer verstorbenen Mutter. Nachdem ein Genfer Friedensgericht ihr Gesuch um eine offizielle Nachlassliquidation abgewiesen hatte, wollte sie gegen diesen Entscheid vorgehen – und beantragte dafür staatliche Unterstützung für die Anwaltskosten, die sogenannte unentgeltliche Rechtspflege. Diese wird gewährt, wenn jemand die Verfahrenskosten nicht aus eigenen Mitteln tragen kann.
Das Genfer Gericht lehnte das Gesuch ab. Die Frau hatte auf dem Antragsformular ein monatliches Einkommen von 1200 Franken angegeben und vermerkt, dieses sei «variabel» und werde seit Dezember 2025 bezogen. Ihre Kontoauszüge zeigten Eingänge von 720 Franken im Dezember 2025 und 1777 Franken im Januar 2026, was einem monatlichen Durchschnitt von rund 1249 Franken entspricht. Das Gericht stützte sich auf diese Angaben und kam zum Schluss, dass die Frau nicht mittellos sei – und damit keinen Anspruch auf Unterstützung habe.
Die Frau zog den Entscheid weiter und machte geltend, ihr tatsächliches Monatseinkommen betrage nur 544 Franken. Zur Untermauerung reichte sie neue Kontoauszüge und einen Dienstleistungsvertrag ein, aus dem hervorgehen sollte, dass sie selbstständig tätig sei und kein garantiertes Monatsgehalt beziehe. Die Genfer Justiz wies diese Unterlagen jedoch als unzulässig zurück, weil sie erst nach dem ursprünglichen Entscheid eingereicht worden waren.
Vor dem Bundesgericht wiederholte die Frau im Wesentlichen dieselben Argumente, ohne sich jedoch konkret mit der Begründung des kantonalen Entscheids auseinanderzusetzen. Die Richter in Lausanne traten auf die Eingabe gar nicht erst ein: Eine Beschwerde muss klar darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen das Recht verstösst – das hatte die Frau versäumt. Sie muss nun die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen.