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Verunfallter erhält nach Knieverletzung keine Leistungen für Sprunggelenke

Ein junger Arbeiter verletzte sich 2023 bei der Arbeit am Knie. Die Suva verweigert Leistungen für seine Sprunggelenksbeschwerden – zu Recht, wie Richter bestätigen.

Publikationsdatum: 12. Oktober 2026

Im Dezember 2023 stürzte ein junger Arbeitnehmer (Jahrgang 2000) bei seiner Arbeit, als eine Kiste herunterfiel. Er verletzte sich dabei am Knie und am Kopf. In der Folge klagte er auch über Beschwerden an beiden Sprunggelenken. Die Suva übernahm zunächst die gesetzlichen Leistungen, stellte diese aber im Februar 2025 ein. Begründung: Die anhaltenden Sprunggelenksbeschwerden seien nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen.

Ein Suva-Arzt hatte die medizinischen Unterlagen geprüft und festgestellt, dass bei den ersten Arztbesuchen – am Tag nach dem Unfall und kurz danach – keinerlei Hinweise auf Sprunggelenkverletzungen dokumentiert worden waren. Typische Zeichen eines frischen Traumas wie Schwellungen, Blutergüsse oder Druckschmerz fehlten vollständig. Erst rund fünf Monate nach dem Unfall berichtete ein Orthopäde von einer Instabilität an beiden Sprunggelenken. Der Arzt schloss daraus, dass ein erheblicheres Trauma an den Füssen bei den frühen Konsultationen hätte auffallen müssen – so wie beim Knie, wo ein Gelenkerguss dokumentiert war. Der Verunfallte litt zudem bereits seit seiner Kindheit an einer Instabilität der Sprunggelenke.

Der Arbeitnehmer wandte ein, die frühen Arztberichte seien unvollständig, und seine mangelhaften Deutschkenntnisse hätten dazu geführt, dass Beschwerden möglicherweise nicht richtig übermittelt worden seien. Auch sei der Unfall zumindest als Teilursache der Sprunggelenksprobleme anzuerkennen. Das Kantonsgericht Luzern wies seine Klage im Mai 2026 ab und bestätigte die Einschätzung der Suva. Allenfalls habe der Unfall zu einer kurzzeitigen Verschlechterung eines bereits bestehenden Leidens geführt, die jedoch nach wenigen Wochen als abgeklungen zu betrachten sei.

Die Bundesrichter stützten diesen Entscheid. Der Verunfallte habe nicht aufzeigen können, weshalb die ärztliche Einschätzung der Suva unzuverlässig sein sollte. Die Sprunggelenksbeschwerden seien nicht als Unfallfolge anerkannt worden, und der Arbeitnehmer muss die Gerichtskosten von 800 Franken selbst tragen.

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Urteilsnummer: 8C_424/2026

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