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Angeklagte scheitert mit Klage wegen kleinem Diebstahl

Eine Frau wurde wegen geringfügigen Diebstahls verurteilt. Ihre Einsprache blieb erfolglos, weil sie keine ausreichende Begründung lieferte.

Publikationsdatum: 05. Oktober 2026

Die Staatsanwaltschaft Emmen erliess im Februar 2026 einen Strafbefehl gegen eine Frau wegen geringfügigen Diebstahls. Die Frau erhob dagegen Einsprache und beantragte gleichzeitig, die Einsprachefrist wiederherstellen zu lassen – sie hatte die Frist offenbar nicht rechtzeitig eingehalten. Die Staatsanwaltschaft lehnte dieses Gesuch im März 2026 ab.

Die Frau wandte sich daraufhin an das Kantonsgericht Luzern. Dieses trat auf ihre Beschwerde jedoch nicht ein, weil sie keine ausreichende Begründung eingereicht hatte. Ihre Eingabe beschränkte sich auf die Ankündigung, sie werde die ausführliche Begründung und ergänzende Unterlagen noch nachreichen – was sie jedoch nicht tat. Eine bloss angekündigte Begründung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Auch vor Bundesgericht kam die Frau nicht weiter. Sie machte geltend, ihre gesundheitliche Situation habe sie erheblich daran gehindert, Fristen einzuhalten und die nötigen Unterlagen rechtzeitig einzureichen. Doch auch diese Erklärung reichte nicht aus: Sie legte nicht dar, inwiefern das Kantonsgericht bei seiner Beurteilung einen Fehler begangen haben soll. Die Anforderungen an eine gültige Beschwerde vor Bundesgericht waren damit offensichtlich nicht erfüllt.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Die Frau muss die Gerichtskosten von 800 Franken selbst tragen. Ihr Gesuch, von diesen Kosten befreit zu werden, wurde abgewiesen, da ihre Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte.

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Urteilsnummer: 7B_889/2026

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