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Auslieferung an Italien bleibt trotz Kritik am Verfahren bestätigt

Ein in der Schweiz verhafteter Mann soll für eine Verurteilung wegen Konkursbetrugs an Italien ausgeliefert werden. Seine Einwände gegen das italienische Verfahren überzeugten die Richter nicht.

Publikationsdatum: 05. Oktober 2026

Das Tribunal di Roma verurteilte einen Mann im März 2023 wegen Konkursbetrugs und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren. Im März 2026 ersuchte Italien die Schweiz um Auslieferung des Verurteilten, der daraufhin im Kanton Tessin verhaftet wurde. Das Bundesamt für Justiz bewilligte die Auslieferung für einen Teil der Anklagepunkte; der Verurteilte wehrte sich dagegen vor dem Bundesstrafgericht – ohne Erfolg.

Vor Bundesgericht machte der Verurteilte geltend, das italienische Verfahren habe elementare Verfahrensrechte verletzt. Konkret rügte er, sein Berufungsrekurs sei in Italien aus formalen Gründen für unzulässig erklärt worden, weil er ein bestimmtes Vollmachtsdokument nicht eingereicht hatte – eine Anforderung, die damals kurzzeitig galt und inzwischen wieder abgeschafft wurde. Dadurch sei seine Verurteilung nie inhaltlich von einem Berufungsgericht überprüft worden, was gegen das in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte Recht auf ein faires Verfahren verstosse.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil kein besonders bedeutender Fall vorliegt – eine Voraussetzung, die bei Auslieferungssachen erfüllt sein muss, damit das Gericht überhaupt tätig wird. Die Richter hielten fest, dass der Verurteilte in Italien von einem Anwalt vertreten war und die ordentlichen Rechtsmittel bis vor das oberste Kassationsgericht ausgeschöpft hatte. Zudem sei er der Europäischen Menschenrechtskonvention zufolge berechtigt gewesen, sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu wenden – was er nicht getan habe. Schwerwiegende Verfahrensmängel, die eine Auslieferung verhindern könnten, seien nicht erkennbar.

Das Gericht betonte ausserdem, dass es nicht Aufgabe der Schweizer Behörden sei, ausländische Strafurteile inhaltlich zu überprüfen. Solange ein ersuchendes Land wie Italien die Europäische Menschenrechtskonvention einhalte, werde grundsätzlich davon ausgegangen, dass es die Verfahrensrechte der Betroffenen wahrt. Die Verfahrenskosten von 2000 Franken trägt der Verurteilte.

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Urteilsnummer: 1C_492/2026

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