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Versicherter muss unbezahlte Krankenkassenprämien nicht doch noch anfechten

Ein Versicherter wollte seinen Krankenkassenvertrag für nichtig erklären lassen und unbezahlte Prämien nicht zahlen. Das Bundesgericht trat auf seine Eingaben nicht ein, weil sie den Mindestanforderungen nicht genügten.

Publikationsdatum: 05. Oktober 2026

Ein Mann war bei der Mutuel Krankenversicherung AG obligatorisch krankenversichert und hatte über mehrere Jahre Prämien und Kostenbeteiligungen in einem Gesamtbetrag von mehreren tausend Franken nicht bezahlt. Die Krankenkasse leitete in vier separaten Fällen Betreibungen gegen ihn ein. Er wehrte sich dagegen, doch das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz bestätigte im Juni 2026, dass die Forderungen der Krankenkasse berechtigt seien und die Betreibungen fortgeführt werden dürften.

Der Versicherte zog die Sache ans Bundesgericht weiter. Er verlangte, der Vertrag mit der Krankenkasse sei für nichtig zu erklären, weil er zum Zeitpunkt des Versicherungswechsels nach einem schweren Schädel-Hirn-Trauma nicht zurechnungsfähig gewesen sei. Zudem warf er der Krankenkasse Betrug vor, verlangte die Löschung seiner Daten und beantragte, alle laufenden und künftigen Verfahren gegen ihn seien zusammenzuführen oder aufzuschieben.

Das Bundesgericht vereinigte die vier Verfahren, trat auf die Beschwerden jedoch nicht ein. Der Grund: Eine gültige Beschwerde muss konkret aufzeigen, welche Rechtsfehler das kantonale Gericht gemacht hat. Der Versicherte setzte sich in seinen Eingaben aber mit keinem einzigen Argument des Verwaltungsgerichts auseinander. Er erklärte nicht, warum die Vorinstanz das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt falsch festgestellt haben soll. Damit erfüllten seine Beschwerden die gesetzlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht.

Bereits in einem früheren Urteil aus dem Jahr 2022 war rechtskräftig festgestellt worden, dass der Versicherte bei der Mutuel Krankenversicherung AG versichert ist. Daran änderte auch das erneute Vorbringen nichts. Gerichtskosten wurden dem Versicherten ausnahmsweise keine auferlegt.

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Urteilsnummer: 9C_578/2026

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