Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich wollte von einem Mann eine Geldforderung eintreiben. Das Bezirksgericht Zürich lehnte dieses Gesuch im Juni 2026 ab. Der Mann legte dagegen beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde ein – doch auch das Obergericht trat auf seine Eingabe nicht ein, weil die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt waren.
Daraufhin reichte der Mann beim Obergericht eine weitere Eingabe ein, die das Gericht an das Bundesgericht weiterleitete. Dort wurde ein neues Verfahren eröffnet. Das Bundesgericht schrieb dem Mann im Juli 2026 und bat ihn, bis Mitte August klarzustellen, ob er tatsächlich ein formelles Verfahren vor Bundesgericht anstrengen wolle.
Der Mann antwortete jedoch nicht – weder bis zur gesetzten Frist noch danach. Das Bundesgericht hatte ihn ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Verfahren ohne Rückmeldung eingestellt werde. Da keine Antwort einging, wurde das Verfahren abgeschrieben, also formell beendet, ohne dass eine inhaltliche Entscheidung getroffen wurde. Gerichtskosten wurden keine erhoben.