Ein Mann, der bei der IV-Stelle für im Ausland Versicherte einen laufenden Fall hatte, wandte sich im August 2026 ans Bundesgericht. Er beklagte, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Angelegenheit seit Jahren untätig sei. Das ursprüngliche Verfahren war bereits im Januar 2022 mit einer Verfügung der zuständigen IV-Stelle eröffnet worden.
Nur wenige Wochen nach der Eingabe des Versicherten, am 14. September 2026, schloss das Bundesverwaltungsgericht den Fall mit einem Urteil ab. Damit war der Vorwurf der Verfahrensverschleppung gegenstandslos geworden: Es gab keine Verzögerung mehr, gegen die hätte vorgegangen werden können.
Das Bundesgericht schrieb das Verfahren daraufhin als erledigt ab. Da der Versicherte mit seiner Eingabe letztlich keinen Schaden erlitten hatte und die Situation durch das nachgeholte Urteil bereinigt wurde, verzichtete das Gericht auf die Erhebung von Verfahrenskosten.
Der Fall zeigt, wie eine Klage wegen Untätigkeit eines Gerichts hinfällig werden kann, sobald das betreffende Gericht sein Urteil fällt – unabhängig davon, ob die Verzögerung berechtigt war oder nicht.