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Arbeitsloser muss zu Unrecht bezogene Gelder zurückzahlen

Ein Arbeitsloser hatte Nebenverdienste nicht gemeldet und muss über 23'000 Franken zurückzahlen. Ein Erlass der Schulden wird abgelehnt.

Publikationsdatum: 02. Oktober 2026

Ein arbeitsloser Mann aus dem Kanton Solothurn hatte während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung Nebenerwerbstätigkeiten ausgeübt, ohne diese der Arbeitslosenkasse zu melden. Die Kasse forderte deshalb zu Unrecht ausbezahlte Beträge von rund 10'556 Franken und 12'815 Franken zurück – insgesamt über 23'000 Franken. Diese Rückforderungen wurden rechtskräftig, weil der Mann sie nicht rechtzeitig anfocht.

Daraufhin stellte er ein Gesuch, die Schulden zu erlassen. Für einen solchen Erlass müssen zwei Bedingungen erfüllt sein: Die betroffene Person muss gutgläubig gehandelt haben, und die Rückzahlung muss eine grosse finanzielle Härte darstellen. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn lehnte das Gesuch ab, weil der Mann nicht gutgläubig gehandelt habe. Er habe gewusst oder hätte wissen müssen, dass er seine Nebenverdienste melden und die entsprechenden Formulare vollständig und wahrheitsgetreu ausfüllen muss.

Der Mann behauptete, er habe sich bei einer Rechtsschutzversicherung und einem Anwalt über seine Meldepflichten erkundigt. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn hielt diese Angaben jedoch für unglaubwürdig, weil sie widersprüchlich und durch keinerlei Belege gestützt waren. Es bestätigte die Ablehnung des Erlassgesuchs.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe des Mannes nicht ein. Er habe lediglich seine eigene Sichtweise geschildert, ohne konkret aufzuzeigen, weshalb das kantonale Gericht falsch entschieden haben soll. Eine solche pauschale Kritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde nicht. Der Mann muss die Schulden damit vollumfänglich zurückzahlen. Gerichtskosten wurden ausnahmsweise keine erhoben.

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Urteilsnummer: 8C_499/2026

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