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Zwangseingewiesene Frau bleibt in der Klinik

Eine Frau wurde per ärztliche Anordnung in eine psychiatrische Klinik eingewiesen. Ihre Klage dagegen blieb ohne Erfolg, weil sie keine inhaltlichen Argumente gegen die Einweisung vorbrachte.

Publikationsdatum: 02. Oktober 2026

Mitte August 2026 wurde eine Frau auf ärztliche Anordnung in eine psychiatrische Klinik eingewiesen. Die Ärzte stellten einen Schwächezustand sowie selbstgefährdendes Verhalten fest und hielten die Unterbringung in der Klinik für notwendig. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte diese Einweisung Anfang September 2026 gestützt auf ein erstelltes Gutachten.

Die Frau wandte sich daraufhin ans Bundesgericht. In ihrer Eingabe klagte sie jedoch nicht gegen die Einweisung selbst, sondern erhob Vorwürfe gegen ihren Ehemann, einen Polizisten und eine weitere Person. Sie schilderte, ihr Ehemann habe im Auto Zickzack-Manöver durchgeführt und abrupt gebremst, wodurch sich ihre Wirbel verschoben hätten. Zudem beschuldigte sie einen Polizisten, ihr mit Gewalt die Arme auf den Rücken gedrückt und sie verletzt zu haben, sowie eine weitere Person, sie gewürgt zu haben.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Es hielt fest, dass es im Verfahren einzig um die Frage der Klinikeinweisung gehen könne – alles andere liege ausserhalb seines Zuständigkeitsbereichs. Zudem fehlte der Eingabe jede sachliche Auseinandersetzung mit dem Entscheid des Obergerichts. Die Frau ging mit keinem Wort auf die Begründung der Vorinstanz ein und legte nicht dar, inwiefern die Einweisung unrechtmässig gewesen sein soll. Eine solche Begründung ist jedoch zwingend erforderlich.

Angesichts der besonderen Umstände des Falls verzichtete das Bundesgericht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Die Frau bleibt damit in der Klinik untergebracht.

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Urteilsnummer: 5A_924/2026

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