Symbolbild

Pensionär scheitert mit Klage gegen Heimleiter nach Rauswurf

Ein Rentner wurde aus einem Altersheim ausgeschlossen und klagte den Stiftungsratspräsidenten persönlich an. Die Richter traten auf seine Eingabe nicht ein, weil sie formal ungenügend war.

Publikationsdatum: 02. Oktober 2026

Ein Rentner lebte als Pensionär in einem Alterswohnheim, bis ihm im Mai 2025 der Vertrag fristlos gekündigt wurde. Grund war ein Vorfall mit einer 16-jährigen Lernenden, dem ein sexuell übergriffiges Verhalten zugrunde lag. Der Rentner bestreitet dies und erklärt, er habe der Jugendlichen lediglich ein Buch geschenkt – dass dieses den Titel «Sex» trug, sei ihm nicht bekannt gewesen.

Im Oktober 2025 reichte der Rentner Klage gegen den Stiftungsratspräsidenten persönlich ein. Er warf ihm Ehrverletzung, üble Nachrede und Verleumdung vor und forderte Schadenersatz für entstandene Kosten und psychische Belastungen. Das Bezirksgericht Zürich trat auf die Klage jedoch nicht ein, weil im vorausgehenden Schlichtungsverfahren nicht der Stiftungsratspräsident persönlich, sondern das Alterswohnheim als Gegenpartei aufgeführt worden war. Damit fehlte eine notwendige Voraussetzung für das Gerichtsverfahren.

Der Rentner zog den Entscheid ans Obergericht des Kantons Zürich weiter, doch auch dort wurde auf seine Eingabe nicht eingetreten – er hatte sich in seiner Begründung nicht mit dem Entscheid des Bezirksgerichts auseinandergesetzt. Daraufhin wandte er sich ans höchste Gericht. Dort beantragte er unter anderem, ihm einen Anwalt beizugeben. Das Gericht stellte klar, dass es keine Anwälte vermittelt; es wäre Sache des Rentners gewesen, sich rechtzeitig anwaltlich vertreten zu lassen.

Das höchste Gericht trat auch auf diese Eingabe nicht ein. Die Beschwerde enthielt weder ein klares Rechtsbegehren noch eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz. Stattdessen beschränkte sich der Rentner darauf, den Vorwurf des sexuellen Übergriffs zu bestreiten und zu schildern, dass er wegen des Hausverbots seine Freundin im Heim nicht mehr besuchen könne. Das Gesuch um Übernahme der Verfahrenskosten wurde abgelehnt, da die Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Gerichtskosten von 1000 Franken trägt der Rentner selbst.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 5A_902/2026

Zurück zur Hauptseite