Symbolbild

Vater bekommt keine längere Betreuungszeit und muss Unterhalt zahlen

Ein Vater aus Basel wollte mehr Zeit mit seinem Sohn und keine Unterhaltspflicht. Die Richter bestätigten die bestehende Regelung der alternierenden Obhut.

Publikationsdatum: 02. Oktober 2026

Ein nicht verheiratetes Paar aus Basel-Stadt hat einen 2022 geborenen Sohn. Nach der Trennung stritten die Eltern jahrelang über den Nachnamen des Kindes, die Betreuungsregelung und den Unterhalt. Das Zivilgericht Basel-Stadt sprach dem Kind zunächst den Nachnamen der Mutter zu und stellte es unter ihre alleinige Obhut. Der Vater durfte seinen Sohn wöchentlich vier Stunden sehen und musste monatlich 450 Franken Unterhalt bezahlen.

Das Appellationsgericht Basel-Stadt änderte die Regelung teilweise: Es ordnete eine alternierende Obhut an, bei der der Vater das Kind abwechselnd von Mittwochmittag bis Donnerstagabend und von Mittwochmittag bis Sonntagabend betreut – was einem Betreuungsanteil von rund 40 Prozent entspricht. Den Nachnamen des Kindes liess es unverändert beim Ledigname der Mutter, da eine Namensänderung nicht dem Wohl des Kindes entspreche. Die Unterhaltsbeträge wurden neu berechnet und auf zuletzt 100 Franken pro Monat gesenkt.

Der Vater zog den Fall weiter und verlangte eine nahezu gleichmässige Aufteilung der Betreuungszeit sowie den vollständigen Erlass der Unterhaltspflicht. Ausserdem forderte er, dass der Sohn seinen Nachnamen trägt, und stellte eine Reihe weiterer Anträge – darunter Genugtuungsforderungen gegen die erstinstanzliche Richterin und die Mutter sowie den Wunsch, die Kinderzulage künftig selbst zu erhalten. Die obersten Richter traten auf die meisten dieser zusätzlichen Anträge gar nicht erst ein, weil sie im vorinstanzlichen Verfahren nicht Thema gewesen waren.

In den verbleibenden Punkten blieb der Vater ebenfalls erfolglos. Die Richter hielten fest, dass eine sofortige Ausweitung auf eine hälftige Betreuung für das Kind zu abrupt wäre und der Vater zunächst mehr Kooperationsbereitschaft zeigen müsse. Beim Unterhalt fehlte jede konkrete Auseinandersetzung mit den Berechnungen des Appellationsgerichts. Der Vater muss die Gerichtskosten von 3000 Franken selbst tragen; sein Gesuch, von diesen Kosten befreit zu werden, wurde ebenfalls abgewiesen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 5A_646/2026

Zurück zur Hauptseite