Ein Mann verunfallte sich am 8. August 2022 und bezog danach Leistungen der Suva. Die Unfallversicherung stellte ihre Zahlungen per 31. Oktober 2024 ein, weil sich keine organisch nachweisbaren Beschwerden mehr feststellen liessen, die eindeutig auf den Unfall zurückzuführen gewesen wären. Einen entsprechenden Entscheid bestätigte die Suva im August 2025.
Das Kantonsgericht Luzern prüfte den Fall und kam zum selben Schluss: Die Suva hatte zu Recht entschieden, dass zwischen den weiterhin geklagten Beschwerden des Mannes und dem Unfall kein ausreichender ursächlicher Zusammenhang mehr bestand. Der Verunfallte zog das Urteil ans Bundesgericht weiter.
Dort scheiterte er jedoch bereits an einer formellen Hürde: Seine Eingabe war inhaltlich zu wenig ausgearbeitet. Wer vor Bundesgericht ein Urteil anfechten will, muss konkret darlegen, welche Rechtsfehler die Vorinstanz begangen haben soll. Es reicht nicht, einfach zu behaupten, der Entscheid sei falsch oder die Beurteilung der Suva entspreche nicht den Tatsachen. Genau das aber tat der Verunfallte – ohne näher auszuführen, worin die angeblichen Fehler bestanden.
Da dieser Mangel offensichtlich war, trat das Bundesgericht auf die Eingabe gar nicht erst ein. Immerhin verzichteten die Richter ausnahmsweise darauf, dem Verunfallten Gerichtskosten aufzuerlegen.