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Steuerpflichtiger muss Ordnungsbusse wegen fehlender Steuererklärung zahlen

Ein Mann reichte seine Steuererklärung trotz mehrerer Mahnungen nicht ein und wurde gebüsst. Seine Begründung mit Gesundheitsproblemen und technischen Schwierigkeiten liess das Gericht nicht gelten.

Publikationsdatum: 02. Oktober 2026

Die Gemeindeverwaltung im Kanton Basel-Landschaft mahnte einen Steuerpflichtigen zweimal – im Juni und August 2023 – zur Einreichung seiner Steuererklärung für das Jahr 2022. Da er dieser Pflicht nicht nachkam, schätzte die Steuerbehörde sein Einkommen und Vermögen im Februar 2024 von Amtes wegen und belegte ihn zusätzlich mit einer Ordnungsbusse von 400 Franken.

Der Betroffene wehrte sich gegen die Busse und machte geltend, gesundheitliche Probleme sowie technische Schwierigkeiten mit dem elektronischen Steuerprogramm hätten ihn an der fristgerechten Einreichung gehindert. Sowohl die kantonale Steuerverwaltung als auch das Steuer- und Enteignungsgericht und schliesslich das Kantonsgericht Basel-Landschaft wiesen seine Einwände ab. Er zog den Fall weiter ans Bundesgericht.

Dieses trat auf seine Eingabe gar nicht erst ein. Der Grund: Der Steuerpflichtige hatte seine behaupteten Hinderungsgründe weder ausreichend dargelegt noch mit Belegen untermauert. Wer sich auf gesundheitliche Probleme oder technische Hindernisse beruft, muss dies konkret und nachvollziehbar begründen. Ein pauschaler Hinweis genügt nicht, um eine Pflicht der Behörden auszulösen, den Sachverhalt von sich aus weiter abzuklären. Auch die Rüge, die Busse sei unverhältnismässig hoch, wurde nicht hinreichend begründet.

Der Steuerpflichtige muss nun neben der Ordnungsbusse von 400 Franken auch die Gerichtskosten von 500 Franken tragen. Der Fall zeigt, dass Steuerpflichtige, die trotz Mahnungen keine Steuererklärung einreichen, nicht nur mit einer Ermessensveranlagung rechnen müssen, sondern auch mit einer Busse – und dass Einwände dagegen substanziiert und belegt sein müssen.

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Urteilsnummer: 9C_465/2026

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