Ein 1979 geborener Vater und eine 1981 geborene Mutter haben eine gemeinsame Tochter, die 2012 geboren wurde. Die beiden waren nie verheiratet. Bereits 2014 hatte ein Freiburger Gericht festgelegt, dass der Vater monatlich zwischen 750 und 850 Franken Unterhalt zahlen muss – je nach Alter des Kindes und zuzüglich Kinderzulagen.
Der Vater beantragte später, diese Unterhaltspflicht zu ändern, weil er angab, finanziell nicht in der Lage zu sein, die Zahlungen zu leisten. Das erstinstanzliche Gericht gab ihm zunächst recht und stellte fest, er könne nicht zur Unterhaltszahlung verpflichtet werden. Zudem wurde ihm kein Besuchsrecht zur Tochter eingeräumt. Das Kantonsgericht Freiburg hob diesen Entscheid jedoch auf und wies sowohl den Antrag des Vaters als auch einen Gegenantrag der Mutter ab. Zur Begründung hielt es fest, der Vater habe nicht nachgewiesen, dass sich seine finanzielle Lage oder jene der Mutter wesentlich verändert habe.
Der Vater wandte sich daraufhin ans Bundesgericht. In seiner Eingabe schilderte er seine persönliche Situation, seine finanzielle Not und sein Unverständnis darüber, Unterhalt zahlen zu müssen, obwohl er keinen Kontakt zu seiner Tochter habe. Eine rechtlich begründete Auseinandersetzung mit dem Urteil des Kantonsgerichts fehlte jedoch. Zudem enthielt seine Eingabe keine klaren formellen Anträge, wie das Urteil abgeändert werden solle.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Es hielt fest, dass eine Beschwerde konkret aufzeigen müsse, inwiefern das angefochtene Urteil falsch sei – dies habe der Vater versäumt. Die Gerichtskosten von 500 Franken gehen zu seinen Lasten. Die ursprüngliche Unterhaltspflicht bleibt damit bestehen.