Ein ehemals selbstständiger Parkettleger, geboren 1965, hatte zwischen 2014 und 2019 bereits zweimal erfolglos Leistungen der Invalidenversicherung beantragt. Im Juli 2019 reichte er eine dritte Anfrage ein und gab an, seit Oktober 2018 vollständig arbeitsunfähig zu sein. Die IV-Stelle des Kantons Waadt liess daraufhin eine umfassende medizinische Begutachtung durchführen – in den Bereichen Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie und Neuropsychologie. Gestützt auf dieses Gutachten sprach die IV-Stelle dem Parkettleger ab Januar 2020 eine halbe IV-Rente zu.
Das Kantonsgericht Waadt erhöhte diese Rente auf Beschwerde hin auf eine Dreiviertelsrente. Der Parkettleger gab sich damit nicht zufrieden und verlangte eine ganze Rente, da er seiner Ansicht nach in keiner angepassten Tätigkeit mehr arbeiten könne. Er machte geltend, das Gutachten habe seine Einschränkungen – insbesondere an der rechten Schulter sowie psychische und neuropsychologische Beeinträchtigungen – nicht ausreichend berücksichtigt. Zudem sei es angesichts seines Alters unrealistisch, dass er noch eine Stelle finden würde.
Die Bundesrichter wiesen diese Argumente zurück. Die Gutachter hätten die Einschränkungen an der rechten Schulter sehr wohl berücksichtigt und eine Leistungsminderung von 20 Prozent einberechnet. Auch die psychischen und neuropsychologischen Störungen seien in die Beurteilung eingeflossen, weshalb die Gutachter eine Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent in einer angepassten Tätigkeit festgestellt hätten. Das Kantonsgericht habe zusätzlich einen Abzug von 20 Prozent auf dem Invalideneinkommen vorgenommen, um den körperlichen Einschränkungen Rechnung zu tragen.
Zum Argument des Alters hielten die Bundesrichter fest, dass der Parkettleger im massgebenden Zeitpunkt – September 2024, als das Gutachten erstellt wurde – 59 Jahre und vier Monate alt war. Bis zur Pensionierung verblieben ihm damit noch mehr als fünf Jahre. Nach der geltenden Rechtsprechung gilt dies nicht als zu kurz, um realistischerweise noch eine einfache Stelle auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu finden. Die Dreiviertelsrente ab Januar 2020 bleibt damit bestehen. Die Verfahrenskosten von 800 Franken trägt der Parkettleger selbst.