Ein Unternehmer und seine Holdinggesellschaft hatten im Sommer 2022 Verhandlungen mit einem Geschäftsmann aufgenommen, der vorgab, ein verdeckter Operateur der CIA zu sein. Dieser habe behauptet, dank seiner angeblichen Verbindungen zur US-Regierung eine Lizenz beschaffen zu können, die es der Ölhandelsgesellschaft des Unternehmers erlaubt hätte, trotz der internationalen Sanktionen weiterhin Erdöl aus Russland zu handeln. Im Vertrauen darauf verkaufte der Unternehmer über seine Holdinggesellschaft 50 Prozent der Aktien seiner Ölhandelsfirma sowie 26 Prozent einer weiteren Gesellschaft. Im Mai 2023 erklärte er die Verträge für ungültig und erstattete Ende 2023 Strafanzeige wegen Betrugs.
Die Genfer Staatsanwaltschaft lehnte es ab, eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Sie begründete dies damit, dass keine arglistige Täuschung vorliege: Der Beschuldigte habe lediglich angeboten zu «helfen», ohne eine konkrete Garantie für die Erteilung einer Lizenz zu geben. Das Genfer Kantonsgericht bestätigte diese Einschätzung. Dagegen zogen der Unternehmer und seine Holdinggesellschaft ans Bundesgericht.
Die Bundesrichter wiesen die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintraten. Sie hielten fest, dass der Unternehmer als Aktionär selbst keinen direkten Schaden erlitten habe – betroffen sei allenfalls die Gesellschaft, nicht er persönlich. Hinsichtlich der Holdinggesellschaft verneinten die Richter das Vorliegen einer arglistigen Täuschung: Der Unternehmer sei ein erfahrener Geschäftsmann, der den Beschuldigten erst seit wenigen Wochen kannte. Angesichts der hohen Beträge, des internationalen Kontexts und der Sanktionslage hätte er besondere Vorsicht walten lassen müssen. Zudem war der Beschuldigte in den USA bereits wegen Betrugs aktenkundig – eine einfache Überprüfung hätte dies zutage gefördert.
Das Gericht betonte, dass eine Betrugsanzeige nur dann zu einer Strafverfolgung führt, wenn die Täuschung so raffiniert war, dass das Opfer sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht hätte erkennen können. Diese Voraussetzung war hier nicht erfüllt. Die Gerichtskosten von 3000 Franken wurden dem Unternehmer und seiner Gesellschaft auferlegt.