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Angeklagte scheitert mit Antrag auf Ablehnung der Richterin

Eine Frau wollte die zuständige Richterin ablehnen lassen – zu spät, wie die Gerichte befanden. Sie muss nun die Verfahrenskosten tragen.

Publikationsdatum: 02. Oktober 2026

Im Dezember 2022 erstattete eine Frau Strafanzeige gegen eine andere Person, die sie während einer Taufe in einer Kirche in Genf angeblich mit dem Arm in den Bauch gestossen hatte. Die Staatsanwaltschaft trat auf die Anzeige nicht ein, und auch das Genfer Berufungsgericht wies die Klage ab. Parallel dazu wurde die Frau selbst wegen Verleumdung verurteilt: Sie hatte Kirchenmitglieder per E-Mail über den angeblichen Angriff informiert und behauptet, dieser habe ihre Gesundheit beeinträchtigt. Gegen dieses Urteil legte sie Einsprache ein, worauf der Fall an das Polizeigericht Genf weitergeleitet wurde.

An der Verhandlung vom 27. Oktober 2025 musste die Sitzung zweimal unterbrochen werden, weil es der Angeklagten gesundheitlich schlecht ging. Schliesslich wurde sie mit einem Krankenwagen ins Spital gebracht, wo sie wegen eines unklaren Bewusstseinsverlusts behandelt wurde. Sie verliess das Spital am nächsten Tag. Am 13. November 2025 – 17 Tage nach der Verhandlung – beantragte sie die Ablehnung der zuständigen Richterin. Sie warf ihr vor, keine Schutzmassnamen angeordnet und sie während der Verhandlung herablassend behandelt zu haben.

Die Genfer Strafkammer erklärte den Ablehnungsantrag für unzulässig, weil er zu spät eingereicht worden sei. Wer eine Richterin ablehnen will, muss dies unverzüglich tun – in der Regel innerhalb weniger Tage nach Bekanntwerden des Ablehnungsgrunds. Zudem habe die Angeklagte am 12. November 2025 bereits einen Brief an das Gericht geschrieben, ohne dabei die Ablehnung der Richterin zu erwähnen. Auch die eingereichten Arztberichte hätten an dieser Beurteilung nichts geändert.

Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass die Angeklagte während der fraglichen Zeit durch einen Anwalt vertreten war, der in ihrem Namen hätte handeln können. Ihre Einwände gegen die Beurteilung ihres Gesundheitszustands seien nicht ausreichend belegt. Der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten wurde abgelehnt, da die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Die Angeklagte muss 1200 Franken Gerichtskosten bezahlen.

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Urteilsnummer: 7B_15/2026

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