Zwei Personen reichten Anfang 2025 Strafanzeigen gegen mehrere beim Kanton Obwalden tätige Behördenmitglieder ein – unter anderem wegen Amtsmissbrauchs und Verletzung des Amtsgeheimnisses. Da sie gleichzeitig verlangten, dass sämtliche Strafverfolgungsbehörden des Kantons Obwalden in den Ausstand treten sollten, musste ein ausserordentlicher Staatsanwalt von ausserhalb des Kantons eingesetzt werden. Im Laufe des Verfahrens weiteten die beiden Anzeigeerstatter ihre Vorwürfe auf weitere Personen aus, darunter auch eine Vizepräsidentin des Obergerichts Obwalden.
Im April 2026 bestellte das Obergericht des Kantons Obwalden einen Berner Rechtsanwalt als ausserordentlichen Staatsanwalts-Stellvertreter für das Strafverfahren gegen die Vizepräsidentin. Eine spätere Berichtigung der entsprechenden Verfügung präzisierte, für welches Verfahren der Anwalt genau zuständig ist. Gegen diese Entscheide erhoben die beiden Anzeigeerstatter Beschwerden und verlangten unter anderem die Einsetzung eines ausserordentlichen Obergerichts mit ausserkantonalen Richtern sowie eines einheitlichen Sonderstaatsanwalts aus dem Kanton Zürich.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerden nur teilweise ein. Es stellte fest, dass es sich bei den angefochtenen Entscheiden um sogenannte Zwischenentscheide handelt, gegen die eine Beschwerde nur unter engen Voraussetzungen möglich ist – nämlich wenn den Beschwerdeführern ein nicht wiedergutzumachender rechtlicher Nachteil droht. Die Anzeigeerstatter hatten argumentiert, die quartalsweise Berichtspflicht des eingesetzten Anwalts an das Obergericht führe zu einem unzulässigen Informationsabfluss aus der geheimen Strafuntersuchung. Dieses Argument liess das Gericht nicht gelten: Aus der Verfügung ergebe sich nicht, dass dabei geheimhaltungsbedürftige Untersuchungsinhalte offengelegt werden müssten.
Auch die Berichtigung der ursprünglichen Verfügung durch das Obergericht hielt das Bundesgericht für zulässig. Es handle sich dabei um die Korrektur eines offensichtlichen Versehens: Aus der Begründung der Verfügung sei klar hervorgegangen, dass der Rechtsanwalt als Sonderstaatsanwalt für das Verfahren gegen die Vizepräsidentin eingesetzt werden sollte – das Dispositiv hatte dies nur ungenau wiedergegeben. Die Beschwerden wurden abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten wurde. Die Gerichtskosten von 4500 Franken haben die beiden Anzeigeerstatter gemeinsam zu tragen.