Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte eine Frau wegen versuchter Nötigung und übler Nachrede zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à 10 Franken. Mit diesem Urteil wollte sie sich nicht abfinden und wandte sich ans Bundesgericht.
Ihre Eingabe bestand jedoch nicht aus einer sachlichen Auseinandersetzung mit dem Urteil. Stattdessen reichte sie eine sogenannte «Verfassungsklage» ein und erhob weitreichende Vorwürfe: Sie sprach von Diskriminierung, Faschismus, «Wahnverfolgung», Diebstahl, «Vetterliwirtschaft» und der Fälschung von Akten – und dies über einen Zeitraum von 2009 bis 2026, angeblich gegen alleinstehende Mütter und Kinder. Zudem stellte sie Strafanzeigen und Schadenersatzklagen gegen verschiedene Personen, darunter die vorsitzende Richterin der Vorinstanz, die sich trotz mehrfacher Aufforderung nicht aus der Verhandlung zurückgezogen habe.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Eingabe den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung in keiner Weise genügt. Wer ein Urteil anfechten will, muss konkret darlegen, inwiefern dieses das Recht verletzt. Die verurteilte Frau setzte sich mit den Erwägungen des Obergerichts mit keinem Wort auseinander. Das Gericht trat deshalb auf die Eingabe nicht ein. Es hielt zudem fest, dass es weder zuständig noch verpflichtet ist, allfällige Strafanzeigen oder Aufsichtsbeschwerden entgegenzunehmen oder weiterzuleiten.
Ausnahmsweise wurden der Frau keine Verfahrenskosten auferlegt.