Eine Mieterin aus dem Kanton Waadt wurde per Gerichtsentscheid vom 1. Juni 2026 zur Räumung ihrer Wohnung verpflichtet. Der zuständige Friedensrichter des Bezirks Lausanne setzte die Zwangsräumung auf den 13. August 2026 an.
Die Mieterin versuchte, die Räumung hinauszuzögern. Am 23. Juli 2026 legte sie Einspruch gegen den Räumungstermin ein und beantragte eine Fristverlängerung. Zur Begründung reichte sie ein ärztliches Zeugnis ein, das eine chronische körperliche Erkrankung mit regelmässigem Behandlungsbedarf und starker Erschöpfung bescheinigte. Das Waadtländer Kantonsgericht wies ihren Einspruch am 30. Juli 2026 ab: Die gesundheitlichen Gründe rechtfertigten keine Verschiebung der Zwangsräumung.
Die Mieterin gelangte daraufhin ans Bundesgericht. Doch dazu war es bereits zu spät: Die Zwangsräumung hatte am 13. August 2026 wie geplant stattgefunden – und die Mieterin räumte dies in ihrer eigenen Eingabe ein. Damit war ihr Anliegen bereits gegenstandslos, als sie ihre Eingabe beim Bundesgericht einreichte. Zudem genügte ihre Eingabe den formellen Anforderungen nicht: Bei Beschwerden dieser Art müssen konkrete Verfassungsverletzungen klar und detailliert begründet werden, was die Mieterin unterliess.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein und lehnte auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, da die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Mieterin muss die Gerichtskosten von 500 Franken selber tragen.