Ein Mieter von Gewerberäumen in St-Maurice im Wallis hatte seit März 2025 keine Miete mehr bezahlt. Die Vermieter schickten ihm eine Zahlungsaufforderung mit einer Frist von 30 Tagen. Da der Mieter den eingeschriebenen Brief nicht abholte, galt die Aufforderung als zugestellt – die Frist lief bis zum 1. Dezember 2025. Noch vor Ablauf dieser Frist schickten die Vermieter die Kündigung ab; der Mieter erhielt sie spätestens am 2. Dezember 2025, also nach Fristablauf und ohne dass er die Schulden beglichen hatte.
Das Bezirksgericht Martigny und St-Maurice ordnete im Mai 2026 an, dass der Mieter die Räume verlassen muss. Zusätzlich wurde er verpflichtet, rund 7'500 Franken an ausstehenden Mietzinsen zu bezahlen sowie 25 Franken pro Tag für die unrechtmässige Weiternutzung der Räume. Das Walliser Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid im Juli 2026. Es hielt fest, dass die Kündigung gültig war: Zwar hatten die Vermieter das Kündigungsschreiben etwas früh abgeschickt, doch war es dem Mieter erst nach Ablauf der Zahlungsfrist zugegangen – und er hatte die Schulden bis dahin nicht beglichen. Das Gericht wertete es als Rechtsmissbrauch, dass der Mieter die Kündigung allein wegen des frühen Versanddatums anfechten wollte, ohne die ausstehenden Mieten je zu bezahlen.
Der Mieter zog den Fall weiter und brachte verschiedene Argumente vor: Er bestritt die Zuständigkeit der Vermieter, machte angebliche Mängel an den Räumen geltend und versuchte, damit seine Schulden zu verrechnen. Ausserdem wehrte er sich dagegen, dass das Verfahren im vereinfachten Weg für klare Fälle behandelt wurde. Das Bundesgericht liess seine Eingabe jedoch nicht zu. Es stellte fest, dass der Mieter seine Argumente grösstenteils auf Sachverhalte stützte, die von den kantonalen Feststellungen abwichen, ohne dies ausreichend zu begründen. Er habe lediglich seine eigene Sichtweise an die Stelle der Beurteilung des Kantonsgerichts gesetzt, ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern das Recht verletzt worden sei.
Der Mieter muss nun die Gerichtskosten von 2'000 Franken tragen. Die Räume sind zu verlassen, und die Schulden gegenüber den Vermietern bleiben bestehen.