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Gebührenpflichtiger muss Radio- und TV-Abgabe für fünf Jahre bezahlen

Ein Mann wehrte sich gegen die Radio- und Fernsehgebühren für den Zeitraum 2019 bis 2024. Seine Eingabe ans Bundesgericht war jedoch zu wenig begründet und wurde nicht behandelt.

Publikationsdatum: 29. September 2026

Ein Mann war verpflichtet worden, die Radio- und Fernsehgebühren für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis zum 31. Juli 2024 zu bezahlen. Er wehrte sich dagegen zunächst vor dem Bundesverwaltungsgericht – ohne Erfolg. Dieses bestätigte im Juli 2026 auf mehreren Seiten ausführlich, dass die Gebührenpflicht rechtmässig ist.

Daraufhin wandte sich der Mann an das Bundesgericht. Er reichte dort eine Eingabe ein, in der er seinen Unmut über das Urteil zum Ausdruck brachte und dessen Aufhebung verlangte. Allerdings setzte er sich in seiner Eingabe mit keinem einzigen der Argumente auseinander, die das Bundesverwaltungsgericht für die Bestätigung der Gebührenpflicht angeführt hatte. Auch eine ergänzende Eingabe vom 2. September 2026 – die er nicht einmal ans Bundesgericht, sondern an die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts adressiert hatte – enthielt keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil.

Vor Bundesgericht gilt die Regel, dass eine Eingabe klar und begründet sein muss: Wer ein Urteil anfechten will, muss konkret erklären, warum dieses gegen das Recht verstösst. Wer die Verletzung von Grundrechten geltend machen will, muss dies zudem besonders präzise darlegen. Beides hat der Mann unterlassen.

Das Bundesgericht trat deshalb auf die Eingabe gar nicht erst ein und erklärte sie für offensichtlich unzulässig. Der Mann muss nun die Gerichtskosten von 500 Franken tragen. An der Pflicht, die Radio- und Fernsehgebühren für den fraglichen Zeitraum zu bezahlen, ändert sich nichts.

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Urteilsnummer: 9C_543/2026

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