Symbolbild

Kubaner und sein Sohn müssen die Schweiz verlassen

Ein Kubaner scheiterte mit seinem Versuch, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Auch sein Sohn erhält keine Bewilligung – beide müssen ausreisen.

Publikationsdatum: 29. September 2026

Ein 1983 geborener Kubaner heiratete 2018 in Kuba eine 13 Jahre ältere Schweizerin und zog im August 2021 zu ihr in die Schweiz. Er erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, die mehrfach verlängert wurde. Ende Juli 2023 verliess er jedoch die gemeinsame Wohnung – einen Tag nachdem sein 2010 geborener Sohn aus einer früheren Beziehung in die Schweiz eingereist war. Die Ehefrau teilte dem Migrationsamt mit, dass die Trennung definitiv sei und sie die Scheidung anstrebe. Die Ehe wurde im November 2025 geschieden.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich verweigerte dem Kubaner daraufhin die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und lehnte auch den Nachzug seines Sohnes ab. Beide wurden aufgefordert, die Schweiz zu verlassen. Alle kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg, weshalb Vater und Sohn ans Bundesgericht gelangten.

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheide der Zürcher Behörden. Die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz hatte weniger als drei Jahre gedauert – zu kurz, um einen Anspruch auf weiteren Aufenthalt nach einer Scheidung zu begründen. Auch ein sogenannter nachehelicher Härtefall wurde verneint: Eine gute Integration in der Schweiz allein genügt dafür nicht, und allgemeine Hinweise auf die schwierige Lage in Kuba reichten ebenfalls nicht aus. Zudem hatte der Kubaner seit seiner Einreise mehrere Reisen nach Kuba unternommen und verfügt dort über Verwandte und Bekannte, darunter einen weiteren Sohn.

Dem minderjährigen Sohn wurde ebenfalls kein eigenständiger Aufenthaltsanspruch zuerkannt. Er teilt ausländerrechtlich das Schicksal seines Vaters. Das Gericht hielt ausserdem fest, dass Behörden nicht vor vollendete Tatsachen gestellt werden dürfen: Wer erst nach der Einreise in die Schweiz eine Bewilligung beantragt, soll gegenüber jenen, die das Gesuch ordnungsgemäss vor der Einreise stellen, keinen Vorteil erhalten. Der Vater muss die Gerichtskosten von 1000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 2C_391/2026

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