Eine Frau und ihre beiden Söhne sind bei der CSS Kranken-Versicherung krankenversichert. Nachdem ihr Partner – und Vater der Kinder – ins Ausland gezogen war, wurde die Frau als Rechnungsadressatin eingesetzt. In der Folge blieben Prämien und Kostenbeteiligungen in der Höhe von rund 3000 Franken offen. Die CSS leitete eine Betreibung ein, gegen die die Frau Widerspruch erhob.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau gab der Frau nur teilweise recht: Es bestätigte, dass sie für ihre eigenen Prämien persönlich haftet und gemeinsam mit dem Vater für die Prämien der Kinder. Die Krankenkasse darf dabei frei wählen, welchen Elternteil sie zur Zahlung auffordert. Die ursprünglich verlangten Mahngebühren von über 300 Franken wurden vom Gericht jedoch als zu hoch eingestuft und auf 300 Franken gesenkt, was knapp zehn Prozent der ausstehenden Beträge entspricht.
Die Frau zog den Fall weiter und machte geltend, die Versicherung sei ihr ohne ihr Einverständnis aufgezwungen worden. Ihr Partner habe die Versicherung auf sie umschreiben lassen, und sie habe der Krankenkasse mitgeteilt, dass er die Rechnungen bezahlen solle. Ausserdem zweifelte sie daran, ob die vielen Mahnungen wirklich notwendig gewesen seien.
Die Bundesrichterin trat auf die Eingabe nicht ein. Die Frau habe sich nicht konkret mit den Begründungen des Aargauer Gerichts auseinandergesetzt, sondern lediglich allgemeine Einwände vorgebracht. Tatsächlich sei die Versicherung nicht auf sie umgeschrieben worden – sie sei lediglich nach dem Wegzug ihres Partners als Rechnungsadressatin eingetragen worden, was ihrer gesetzlichen Zahlungspflicht entspreche. Da die Eingabe die nötigen inhaltlichen Anforderungen nicht erfüllte, wurde sie ohne weitere Prüfung abgewiesen. Gerichtskosten wurden keine erhoben.