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Lieferwagenfahrer muss wegen Bahnübergang-Unfall neu bestraft werden

Ein Lieferwagenfahrer übersah ein Blinklichtsignal und kollidierte mit einem Zug. Die Strafe muss neu berechnet werden.

Publikationsdatum: 29. September 2026

Im September 2020 fuhr ein Lieferwagenfahrer in einer Aargauer Gemeinde über einen Bahnübergang, obwohl ein Wechselblinklichtsignal Halt gebot. Er bemerkte weder das Signal noch den herannahenden Zug. Erst die Warnsignale des Zugführers machten ihn auf die Gefahr aufmerksam – zu spät, um noch rechtzeitig zurückzufahren. Trotz Schnellbremsung kam es zur Kollision. Verletzt wurde niemand, doch am Lieferwagen und am Zug entstand Sachschaden.

Der Fahrer wurde vom Aargauer Obergericht wegen fahrlässiger grober Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt. Er wehrte sich dagegen und argumentierte, er habe irrtümlich angenommen, der Übergang sei wie früher mit Schranken gesichert. Ausserdem habe er sich selbst gefährdet und sei deshalb nicht rücksichtslos gehandelt. Die Richter liessen diese Argumente nicht gelten: Wer einen Bahnübergang befährt, ohne auf Signale oder herannahende Züge zu achten, handelt grob fahrlässig – unabhängig davon, ob er sich dabei auch selbst in Gefahr bringt.

Teilweise Erfolg hatte der Fahrer jedoch bei der Frage der Strafhöhe. Das Obergericht hatte eine bedingte Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 100 Franken sowie eine zusätzliche Busse von 2000 Franken ausgesprochen. Die Richter in Lausanne stellten fest, dass diese Kombination rechnerisch einer Gesamtstrafe von 100 Tagessätzen entspricht – obwohl das Obergericht selbst nur von einem «gerade noch leichten Verschulden» gesprochen hatte. Ein solches Verschulden rechtfertigt aber keine Strafe im mittleren Bereich des Strafrahmens. Die Strafzumessung war damit widersprüchlich und muss neu vorgenommen werden.

Keinen Erfolg hatte der Fahrer mit dem Argument, als Berufschauffeur sei er besonders hart von einem drohenden Führerausweisentzug betroffen. Die Richter hielten fest, dass belastende Nebenfolgen einer Strafe – wie eben ein Führerausweisentzug – bei der Festsetzung der eigentlichen Strafe grundsätzlich nicht strafmindernd berücksichtigt werden müssen. Die Sache geht nun zur Neubeurteilung der Strafe an das Aargauer Obergericht zurück.

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Urteilsnummer: 7B_497/2025

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