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Asylsuchende Familie aus Sarnen scheitert mit Klage gegen Kanton Obwalden

Eine Familie aus Sarnen wollte kostenlose Rechtshilfe erhalten – ohne Erfolg. Ihre Eingabe war zu wenig begründet und wurde nicht behandelt.

Publikationsdatum: 29. September 2026

Eine in Sarnen wohnhafte Familie hatte beim Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden Klage eingereicht, weil sie der Ansicht war, das kantonale Sicherheits- und Sozialdepartement handle zu langsam. Gleichzeitig beantragte die Familie, die Verfahrenskosten nicht selbst tragen zu müssen – sie ersuchte um sogenannte unentgeltliche Rechtspflege, also darum, vom Staat die Prozesskosten übernehmen zu lassen. Das Verwaltungsgericht lehnte dieses Gesuch ab, weil die Klage wegen Verfahrensverzögerung als von vornherein aussichtslos galt: Die Familie hatte ihre Eingabe erst im April 2026 gemacht, was für eine Verzögerungsrüge zu kurz zurücklag.

Daraufhin zog die Familie den Fall ans Bundesgericht weiter. Sie verlangte unter anderem, dass sämtliche Entscheide des Verwaltungsgerichts aufgehoben werden, dass der zuständige Gerichtspräsident wegen Befangenheit ausgeschlossen wird und dass die Sache an ein ausserkantonales Gericht weitergeleitet wird. Zudem wollte sie verhindern, dass die Behörden die Familie während des laufenden Verfahrens aus der Gemeinde Sarnen umsiedeln.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein – das heisst, es prüfte den Fall inhaltlich gar nicht erst. Der Grund: Die Eingabe der Familie war zu wenig konkret begründet. Statt sich mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen, beschränkte sich die Familie auf pauschale Vorwürfe gegen die Obwaldner Behörden und den Gerichtspräsidenten, denen sie unter anderem «koordinierte systemische Willkür» und gezieltes Zusammenwirken zu ihrem Nachteil vorwarf. Solche Behauptungen reichen rechtlich nicht aus, um eine Beschwerde zu begründen.

Auch die übrigen Anträge – etwa das Gesuch, den Gerichtspräsidenten wegen Befangenheit auszuschliessen oder das Verfahren an ein anderes Gericht zu übertragen – scheiterten. Ausstandsbegehren können grundsätzlich nicht gegen ein ganzes Gericht oder eine Abteilung gerichtet werden. Gerichtskosten wurden der Familie ausnahmsweise keine auferlegt.

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Urteilsnummer: 2C_467/2026

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