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Schulteropfer kommt vorerst nicht an höhere Unfallentschädigung

Ein Verunfallter wollte seine Unfallversicherung zur Weiterzahlung zwingen. Das Bundesgericht trat auf seine Klage nicht ein, weil das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Publikationsdatum: 29. September 2026

Im Mai 2025 stürzte ein damals 50-jähriger Mann rückwärts und schlug mit der rechten Schulter auf dem Boden auf. Die Suva übernahm zunächst die Behandlungskosten, stellte ihre Leistungen aber bereits im September 2025 ein. Sie begründete dies damit, dass die Schulterprobleme nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen seien, sondern auf einen vorbestehenden Verschleiss.

Der Verunfallte wehrte sich dagegen und zog den Fall vor das Genfer Kantonsgericht. Dieses gab ihm teilweise recht: Es hob den Entscheid der Suva auf und wies die Versicherung an, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen – allenfalls durch ein unabhängiges Gutachten – und danach neu zu entscheiden. Das Gericht stellte fest, dass die vorliegenden ärztlichen Unterlagen nicht ausreichten, um zu belegen, dass der Riss an der Schultersehne ausschliesslich auf Verschleiss zurückzuführen sei und der Unfall keine Rolle mehr spiele.

Mit diesem Zwischenergebnis gab sich der Verunfallte nicht zufrieden und gelangte ans Bundesgericht. Er wollte eine sofortige Klärung seiner Ansprüche und kritisierte, das Kantonsgericht hätte selbst ein Gutachten anordnen müssen, statt die Sache an die Suva zurückzuweisen. Das Bundesgericht trat auf seine Eingabe jedoch nicht ein. Der Grund: Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Solange kein abschliessender Entscheid vorliegt, kann ein Zwischenentscheid nur unter engen Voraussetzungen direkt ans Bundesgericht weitergezogen werden – etwa wenn dem Betroffenen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Das war hier nicht der Fall.

Der Verunfallte muss nun abwarten, bis die Suva nach den ergänzenden Abklärungen einen neuen Entscheid fällt. Gegen diesen kann er sich erneut wehren – und dabei auch den jetzigen Zwischenentscheid des Kantonsgerichts anfechten, sofern dieser den Ausgang des Verfahrens beeinflusst. Gerichtskosten wurden ausnahmsweise keine erhoben.

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Urteilsnummer: 8C_448/2026

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