Der Kanton Zürich und eine Zürcher Gemeinde hatten gegen einen Schuldner eine Betreibung über rund 1'927 Franken eingeleitet – offenbar wegen ausstehender Steuern. Das Bezirksgericht Dietikon gab den Behörden im Mai 2026 recht und erlaubte ihnen, die Forderung zwangsweise einzutreiben. Zusätzlich wurden Zinsen zugesprochen.
Der Schuldner wehrte sich dagegen vor dem Zürcher Obergericht. Dieses wies seine Klage im Juni 2026 ab. Auch ein Gesuch, wonach einzelne Richter wegen Befangenheit hätten ausgeschlossen werden sollen, scheiterte: Das Obergericht trat darauf nicht ein. Ebenso wurde dem Schuldner die unentgeltliche Rechtspflege – also die Möglichkeit, das Verfahren ohne eigene Kosten zu führen – verweigert.
Daraufhin gelangte der Schuldner ans Bundesgericht. Dort wurde seine Eingabe jedoch nicht einmal inhaltlich geprüft. Der Grund: Die Beschwerde erfüllte die formalen Mindestanforderungen an eine Begründung nicht. Wer ans Bundesgericht gelangt, muss genau darlegen, inwiefern das angefochtene Urteil falsch ist – das hatte der Schuldner versäumt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für dieses Verfahren lehnte das Bundesgericht ebenfalls ab, weil die Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte.
Der Schuldner muss nun die Gerichtskosten von 500 Franken tragen. Die Steuerbetreibung über knapp 2'000 Franken bleibt damit bestehen, und die Behörden können die ausstehenden Beträge weiterhin zwangsweise einfordern.